§ 15. Gründung und Ausbreitung des fränkischen Reiches. 105
rend die königlichen Rechte mehr und mehr in die Hände der Aristokratie,vor allem in die der königlichen Hausmeier von Austrasien, Neustrien undBurgund, gerieten. Gegen Ende des 7. Jahrhunderts schien das fränkischeReich vor seiner Auflösung zu stehen, als es dem durch Erwerb des Herzog-tums der austrasischen Franken und wiederholte Bekleidung des Haus-meieramtes zur Macht gelangten ribuarischen Hause der Arnulfinger oderPippiniden gelang, die höchste Gewalt in seiner Hand zu vereinigen. Pippinder Mittlere (von Heristal) erwarb infolge der Schlacht von Tertry (687)das Hausmeiertum für das ganze Reich und damit tatsächlich die könig-liche Gewalt. Er und seine Nachfolger führten seitdem den Titel maiordomus, dux et princeps Francorum. Dem König blieben nur die äußer-lichen Königsrechte und die königlichen Ehren. Nach außen erweitertePippin das Reich durch Unterwerfung der Westfriesen (689), dagegen ge-lang es ihm nicht, die Herzogtümer wieder unter die Reichsgewalt zubeugen. Nach kurzem Zwischenreich folgte ihm sein Sohn Karl Martell(717 bis 740). Dieser brachte die Herzöge von Aquitanien und Baiern zurAnerkennung seiner Oberhoheit, trat den Abfallgelüsten anderer Herzögemit Erfolg entgegen, trieb die nach der Eroberung Spaniens in das Franken-reich eingedrungenen Araber dauernd über die Pyrenäen zurück, vereinigtedas bis dahin westgotisch verbliebene Septimanien oder Gotien (Languedoc)mit dem Frankenreich und unterwarf endlich auch die mittleren Friesen(734), nachdem er die nach Pippins Tode abgefallenen Westfriesen schonim Beginn seiner Regierung zurückgewonnen hatte. Bei seinem Tode teilteKarl wie ein Selbstherrscher das Reich unter seine Söhne Pippin undKarlmann. Nachdem letzterer der Herrschaft entsagt hatte (747) unddurch die Niederwerfung der Abfallbestrebungen in den Herzogtümern dieKraft und die Einheit des Reiches wieder vollkommen hergestellt wordenwar, erfolgte 751 auf dem Reichstag zu Soissons die feierliche Wahl Pippinszum König. Der letzte merowingische Scheinkönig und sein Sohn wurdenbeseitigt. Für den an sich ungesetzlichen Akt war es von Bedeutung, daßPippin sich der päpstlichen Zustimmung versichert hatte. In alttestament-licher Form sprach die Kirche ihm und seinem Geschlecht durch feier-liche Salbung seitens der Bischöfe, die später durch den Papst selbst nocheinmal wiederholt wurde, ihre Anerkennung aus. Nach Pippins Tode(768) wurde das Reich unter seine Söhne Karl und Karlmann geteilt; nach-dem der letztere früh gestorben war, kam auch sein Anteil, mit Übergehungseiner unmündigen Söhne, an Karl den Großen. Unter Karl wurde durchdie Beseitigung des Herzogtums Baiern, des einzigen noch übrig gebliebenenStammesherzogtums, der Einheitsstaat vollkommen durchgeführt und durchdie Unterwerfung der Ostfriesen und Sachsen wurden die letzten nochunabhängig gebliebenen rein deutschen Elemente (außer den Angelsachsen)dem fränkischen Reich einverleibt. In einer gewissen Selbständigkeitwurde das 774 eroberte Reich der Langobarden dem Frankenreich ver-bunden; die Herzogtümer Spoleto und Benevent blieben vorerst noch un-abhängig und behielten auch nach ihrer Unterwerfung ihre eigenen Her-