94 Germanische Urzeit.
es scheint, weniger der Entscheidung der Schuldfrage, als vielmehr derFrage der Vollstreckung diente (S. 82). Mag nun auch vielleicht ein Teilder erst später hervortretenden Formen des Gottesurteils ebenfalls bis indie germanische, ja indogermanische Zeit zurückreichen 19 , so kann dochihre Bedeutung in der germanischen Zeit keinesfalls eine andere als diedes Losurteils gewesen sein," die Germanen haben Gottesurteile nur alsOrakel und nicht als gerichtliche Beweismittel gekannt 20 . Als Orakel(praeiudicium) diente ihnen insbesondere auch der Zweikampf (einwtc,chamfwic) 21 , doch scheint gerade der gerichtliche Zweikampf, der seitder christlichen Zeit bei den Südgermanen unter die Gottesurteile auf-genommen wurde, in anderem Zusammenhang aufgekommen zu sein 22 .Denn wie nach uraltem Brauch zwei feindliche Heere sich wohl dahinvertrugen, unter Verzicht auf den Massenkampf die Entscheidung vomAusgang eines Zweikampfs auserlesener Krieger abhängig zu machen, sokonnte auch der Geschlechterfehde durch einen unter den Parteien ab-geschlossenen Kampfvertrag (ahd. wehadinc) ein Ziel gesetzt werden 23 .Der an bestimmte Regeln gebundene Zweikampf trat also an die Stelledes ungeregelten Völker- oder Geschlechterkrieges. Jeder der beidenKämpfer verpfändete sich dem anderen für den Fall des Unterliegens mitLeib und Gut; der Sieger konnte seinen Gegner straflos töten und seineHabe sich als Beute aneignen. Der gerichtliche Zweikampf bildete zugleicheinen vollen Ersatz und nicht, wie später, einen mehr oder weniger zu-falligen Teil des gerichtlichen Verfahrens; er brachte den Rechtsstreit un-mittelbar zur Entscheidung 24 . Man darf annehmen, daß die verletzte Partei,wenn sie sich unter Verzicht auf Fehde und Bußklage zu kampflicher An-sprache vor Gericht entschied, den Gegner zur Annahme der Forderung
19 Vgl. Kägi Alter und Herkunft der germ. Gottesurteile (Festschrift deut-scher Philologen, Zürich 1887). Schrader Reallexikon 304. Brunner l 2 , 261 n.Für ein jüngeres Alter der Gottesurteile namentlich v. Amira GGA. 1896 S. 206ff.
20 Vgl; v. Amira 3 277f., GGA. 1885, S. 169f.; 1888, 1 S. 55f. K. MaurerDas Gottesurteil im altnord. Recht (Germania 19, 139ff.). Wilda a. a. O. 480ff.Anderer Meinung Brunner l 2 . 262.; (bei Mommsen) a. a. O. (S. 79) 58. Überdas sog. Babrgencht vgl. §63». K.Lehmann Abh. für K. Maurer 1893 S. 23ff.Christensen Baarepröven 1900. Pappenheim ZRG. 35, 399ff. BrunnerRechtliches Fortleben des Toten bei den Germanen (SA. aus D. Monatsschr. f.d. Leben der Gegenwart 1907) S. 7.
21 Vgl. Tacitus Germania c. 10. Greg. Tur. Hist. Franc. 2, 2.
22 Vgl. Maurer Beweisverfahren 222ff. v. Amira 3 275; Vollstreckungs-verfahren 290ff.; GGA. 1888, 1, 54f. Wilda a. a. O. 478. Waitz l 3 , 445f.Dahn Studien 57 f.; Fehdegang 121ff. Unger Gerichtl. Zweikampf 1847.Anderer Meinung Brunner l 2 , .263f. Siegel Gerichtsverfahren 204f. Aus demnordgermanischen Recht verschwand der gerichtliche Zweikampf, seit die Gottes-urteile Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden hatten.
23 Vgl. Grimm RA. 928. Siegel a.a.O. 217. Schmeller Bayer. WB. 2 2,880.
24 Ob die Verwunderung der Germanen darüber, daß solita artnis decernibei den Römern iure terminarenlur (Velleius Paterc. Hist. Rom. 2 c. 118), sich bloßauf das Fehderecht oder auch auf den gerichtlichen Zweikampf bezog, ist streitig.