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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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93
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§ 13. Gerichtsverfahren. 93

zweifelhaft 12 . Waren keine Zeugen vorhanden, so kam es zum Eide. Hierwar in der Eegel der Leugnende, also der Beklagte, näher zum Beweise,in den meisten Fällen hatte er den Eid zu schwören 13 . Nur in geringerenAngelegenheiten genügte der Eineid der Partei, in der Regel mußte erdurch einen mit gesamtem Munde abgelegten Hilfseid einer größeren odergeringeren Zahl von Eideshelfern (consacramenlales, coniuratores, gieidon,hamedii) bekräftigt werden. Ihre Zahl richtete sich nach der Bedeutungdes Gegenstandes; der größte Eid erforderte elf oder zwölf. Die Eides-helfer hatten nicht die objektive Wahrheit, sondern ihre subjektive Über-zeugung von der Reinheit des Haupteides (daß errein und nicht mein"sei) zu beschwören. Demnach wurden nur Personen, die den Schwörendengenau kannten, zunächst seine Verwandten, sodann Nachbarn und Genossen,zugelassen. Für die Verwandten des Schwörenden war es Pflicht, der Auf-forderung zur Eideshilfe Folge zu leisten 14 . Die Vorladung der Eides-helfer wie der Zeugen war Sache der beweisführenden Partei, der hierzudas prozessualische Recht des zwingenden Gebotes zustand 15 . Landkundigehrlose Personen wurden weder zum Parteien- noch zum Hilfs- oderZeugeneid zugelassen 16 .

Gewichtigere Beweismittel als Zeugen und Eid waren später bei allenGermanen die Gottesurteile (iudicium dei, ags. ordSd) 17 . Quellenmäßigbezeugt ist aus der Urzeit nur das Gottesurteil des Loses 18 , das aber, wie

12 Vgl. v. Amira GGA. 1896 S. 206.

13 Der Abnehmer des Eides hatte unter Vorhaltung eines Stabes die feier-lichen Gelübde- und Verwünschungsformeln vorzusprechen (zustaben"). DerSchwörende sprach sie nach, indem er gleichzeitig einen Gegenstand, der ihm fürden Fall des Meineides Verderben bringen sollte (z. B. ein Opfertier, Eidring,Waffe), oder den er als Pfand für die Wahrheit seines Eides einsetzte, mit derHand berührte. Frauen legten die Hand an Brust und Zopf. Beim Eide auf dieWaffe wurde diese entweder emporgehoben, oder die Hand auf sie gelegt. Vgl.v. Amira 3 270; Handgebärden 257ff. Brunner 2, 428ff. Grimm RA. 893ff.Maurer i. d. Germania 16, 317f. Cono. Aurel. n. 541 c. 16 (MG. Concil. 1, 90).

14 Selbstverständlich nicht für den, der aus persönlichen oder sachlichenGründen Zweifel in die Wahrhaftigkeit des Schwörenden setzte, was wohl regel-mäßig zu einer Auflösung des Sippebandes (S. 74) führte. Maurer Beweisverf.197ff. Sohm R- u. GV. 578ff. v. Amira Zur altfränk. Eideshilfe 59.

15 Vgl. L. SaL 49.

16 Vgl. Caesar Bell. Gall. 6 c. 23: omnium his rerum postea fides derogatvr.

17 Vgl. Majer G. der Ordalien 1795. Wilda Ordalien (bei Ersch u.Gruber Enzyklopädie 3, 4 S. 453fl). Phillips Ordalien bei den Germanen1847. Pfalz Die germanischen Ordalien 1865. Patetta Le ordalie 1890. DahnBausteine 2, 175. 118ff. Liebermann Gl. 601ff. v. Amira 3 277ff. Brun-ner l 2 , 261ff. Maurer Beweisverfahren 21333; Das Gottesurteil im altnord.R., Germania 19, 139ff. Grimm RA. 90837. Waitz l 3 , 4461 RietschelRealenzykl. f. prot. Theol. 3 7, 33ff. Die in der Literatur übliche, dem Angel-sächsischen entnommene BezeichnungOrdal" (§ 8 n. 16) sollte man vermeiden.Vgl. Grimm RA. 908; DWB. 7, 1316. Maurer a. a. O. 214.

18 Vgl. S. 18. Wilda a. a. O. 454f. 480. v. Liliencron u. MüllenhoffRunenlehre (1852) S. 3242. Homeyer Haus- und Hofmarken 215ff.; Über dasgerm. Losen 747ff.; Die Losstäbchen 69ff. Müllenhoff DA. 4, 223ff.