§ 13. Gerichtsverfahren. 95
zwingen konnte; Ablehnung des kampflichen Grußes war Rechtsverwei-gerung 25 .
Eine gerichtliche Urteilsvollstreckung kannte das germanischeRecht nur bei Todesstrafen, und auch hier erst nach Einholung einesGottesurteils über die Frage, ob das Opfer den Göttern genehm sei (S. 82).Außerdem läßt sich vermuten, daß Friedensgelder und an das Gerichtverwirkte Prozeßkosten von Amts wegen eingetrieben wurden. Was da-gegen eine Partei von der anderen auf Grund eines Schuldverhältnisses,für das diese einzustehen hatte, insbesondere auf Grund eines Urteils-erfüllungsgelöbnisses, zu fordern hatte, berechtigte nur zu einer Privat-pfändung, d. h. einer auf das Vermögen beschränkten Fehde 26 . Über dasVerfahren bei erfolgloser Pfändung sind wir nur teilweise unterrichtet 27 .Die wichtigste Grundlage für die Ausbildung eines eigentlichen Vollstreckungs-verfahrens hat man mit Recht in der Friedlosigkeit gefunden, indem dieÄchtung, mochte sie als Strafe eines schweren Friedensbruches oder alsprozessuales Zwangsmittel wegen Rechtsverweigerung des Beklagten ver-hängt sein, das Vermögen des Geächteten mitumfaßte und dem Zugriffdes Richters wie des Klägers preisgab 28 .
Wurde ein Verbrecher auf handhafter Tat oder unmittelbar auf derFlucht von der Tat ergriffen, so fand ein rein exekutives Verfahren statt.Auf das von dem Verletzten erhobene Gerüft 29 hatten alle, die es ver-nahmen, die Pflicht, zu seiner Unterstützung sowie zur Bezeugung desGeschehenen herbeizueilen. Der Verbrecher wurde, wenn man ihn nichtals friedlosen Mann sofort tötete, nebst den körperlichen Beweisen ge-bunden vor Gericht geführt und auf Klage und eidliche Aussage des Ver-letzten und einer genügenden Zahl von „Schreimannen" als Eideshelfernsofort verurteilt. Hatte man den auf handhafter Tat ertappten Missetätergetötet, so bedurfte es, um der Blutrache zu entgehen, einer Klage gegenden toten Mann", indem dieser vor Gericht gebracht und durch den Eiddes Klägers überführt („beredet") wurde 30 .
25 Das spätere Recht gestattete auch dem Beklagten, Eid und Zeugen desKlägers zu schelten, indem er sich zum Kampf erbot.
26 Vgl. Planitz 1, 7ff. 17ff. Die außergerichtliche Pfändung hatte nicht denZweck, dem Gläubiger Befriedigung zu verschaffen, sondern nur den, einen Druck aufden säumigen Schuldner auszuüben. Demgemäß verschaffte sie dem Gläubiger nurein Zurückbehaltungsrecht, bei dem dem Schuldner das Becht der Lösung blieb.
27 Vgl. S. 871. Der Überweisung des Schuldners in die Gewalt seinesGegners wird von den Quellen nur bei der Wergeldschuld gedacht; ob sie auchbei anderen Friedensbrüchen vorkam, erfahren wir nicht. Über die exekutiveSchuldknechtschaft geben erst die Quellen der folgenden Periode Aufschluß.
28 Vgl. S. 83. 87. Gierke Schuld u. Haftung 14. 63. v. Amira Obl.-R.1, 141 ff. 2, 115ff.
29 Vgl. S. 31 n. S. 84. His Strafr. d. Friesen 182ff, Liebermann Gl. 465.Sohm Proz. d. L. Sal. 135 n. Ahd. Glossen 2, 321: clamor gehrüafti.
30 Vgl. Scherer Klage gegen den toten Mann 1910 (Beyerle Beitr. IV. 2).v. Amira 3 266f. Brunner Fortleben (n. 20) S. 7f.