92 Germanische Urzeit.
mußte so gefaßt sein, daß der „Antworter" nur mit „ja" oder „nein" er-widern konnte; ein Zugeständnis mit Einreden oder eine bedingte Ableug-nung gab es nicht. Verweigerung der Antwort galt als Kechtsverweigerung.
Nach der Antwort stellte der Kläger in feierlicher Weise die Urteils-bittc 9 . War der Beklagte geständig, so erfolgte sofort die Verurteilung.Leugnete er, so kam es bei den Westgermanen zu einem zweizüngigen oderbedingten Endurteil, bei den Nordgermanen zunächst nur zu einem Beweis-urtcil. Da das Gericht keinen unmittelbaren Zwang auf die Parteihand-lungen ausübte, sondern mehr oder weniger nur den Charakter einer Sühne-instanz hatte 10 , so bedurfte es zur Ansetzung der Beweisverhandlung wie zurUrteilsvollstreckung eines besonderen Urteilserf üllungsvertrages (S. 67, 87),den die Parteien in feierlicher Weise durch Wadiation (S. 68) miteinanderabschlössen. Weigerte sich der Kläger, den Vertrag abzuschließen, so wurdeer'sachfällig; Weigerung des Beklagten galt als Ablehnung der Sühne undführte zur Verhängung der Acht über ihn.
Bei dem Beweisverfahren handelte es sich nicht sowohl darum, dasGericht von der materiellen Wahrheit einer Behauptung oder Aussage zuüberzeugen, als vielmehr dem Gegner eine juristische Gewißheit, eineformelle Wahrheit vorzuführen. Die Beweisrolle war durchaus einseitig,jeder Gegenbeweis ausgeschlossen. Die Beweisverhandlung fand bei denWestgermanen vor Gericht, bei den Nordgermanen außergerichtlich vorden Parteien und zugezogenen Zeugen statt. Als Beweismittel dientenZeugen und Eid. Konnte der Kläger seine Behauptungen mit Zeugen er-härten, so war er näher zum Beweise, falls der Beklagte nicht ebenfallsZeugen benannt hatte. Zeugen, die aus Erfahrung aussagten, Tvaren nurzulässig, wo es sich, wie bei Grenzstreitigkeiten (Nachbarzeugnis), umlänger dauernde Zustände handelte. Sonst bedurfte es besonderer Urkunds-zeugen, die in rechtsförmlicher Weise zu der zu bekundenden Tatsachezugezogen oder, bei zufälliger Anwesenheit, angesichts derselben ausdrück-lich zu späterer Beurkundung aufgefordert worden waren 11 . Die Berufungauf zufällige Augen- oder Ohrenzeugen war ausgeschlossen. Ob die ger-manische Urzeit bereits eine Vereidigung der Zeugen gekannt hat, ist
9 Im fränkischen Recht erfolgte auch die Bitte des Klügers an die Urteilermit langanare (n. 7).
10 Vgl. S. 86. Althochdeutsche Glossen übersetzen iudex mit urk.Uo, sdnäri(saonari) und soneo, iudicium und sententia mit sona (suona), deiudicat mitpisönit. Tür Gericht begegnet suonstuol (v. Amira 3 151).
11 Vgl. Grimm RA. 143ff. 857f. v. Amira Obl.-R. 2, 321ff. Wegen derrogatio (an. skirskotan) wurden die Zeugen (von „Ziehen") als festes tracti (beiden Baiern per aures tracti) oder testes rogati bezeichnet. Die ahd. Benennungwar urchundo, auch giwizo (ags. gevita, an. vitni), der Wissende. Um die Ur-kundszeugen zur späteren Abgabe eines Zeugnisses ein- für allemal zu verpflichten,mußte die Partei ihnen Urkundsgeld zahlen oder einen Weinkauf leisten, da eineöffentlich-rechtliche Zeugnispflicht nicht bestand, eine privatrechtliche aber nurdurch entgeltliehen Vertrag begründet werden konnte (S. 67). Anderer Meinungv. Amira GGA. 1896 S. 205.