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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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§13. Gerichtsverfahren. 91

bringen; das war die Gefahr (väre) im Kechtsgang 3 . Der einzelne Prozeßspielte sieh wesentlich wie ein Kampf der Parteien (Widersacher", ahd.widarsacho, as. andsaca, afrk. gasakjo, mhd. sachwalte) vor den Augen desGerichts ab 4 . Die Prozeßleitung lag weniger in der Hand des Richters,der sich wesentlich auf das negative Recht des Verbotes und der Bestrafungdingwidriger Handlungen beschränkte, als bei der betreibenden Partei,die in den verschiedenen Prozeßabschnitten das Recht hatte, den Gegnerdurch ihr Gebot zu der entsprechenden Handlung zu zwingen. Das Gebotwar ein reiner Formalakt, ohne Rücksicht auf seine materielle Berechtigung,zog aber bei mißbräuchlicher Anwendung die Verurteilung des Gebietendenzu einer Geldbuße nach sich.

Das erste Gebot des Klägers war dieMahnung" (mannitio) oderAnsprache" (admallatio): vor zugezogenen Zeugen hatte er seinen Wider-sacher in dessen Wohnung zumahnen" (mlat. mannire), d. h. unter An-gabe des Gegenstandes seiner Beschuldigung vor Gericht zu laden (an.stefna). Versäumte eine Partei den Tag, ohne sich durch einen Botenwegenechter Not" oderEhehäften" (sunnis, ahd. sunne), d. h. gesetz-licher Hinderungsgründe, zu entschuldigen 5 , so wurde sie auf Ungehor-samsprotest des Gegners (§ 8 n. 24) in eine Geldbuße an diesen und dasGericht verfällt. Über den wiederholt erfolglos vorgeladenen Beklagtenwurde die Strafe der Rechtsverweigerung verhängt.

Waren die Parteien im Gericht erschienen, so trug der Kläger seineKlage (ahd. clilaga, ziht) vor, wobei Haltung und Worte streng vorgeschriebenwaren. Unter feierlicher Beteuerung seines Rechts 6 gebot er dem Beklagtenin rechtsförmlicher Weise, sich zu wehren (ahd. werjan, an. verja), d. h.ihm Wort für Wort zu antworten 7 . Handelte es sich um eine Klage wegenTotschlages, so mußte die Leiche selbst vor Gericht gebracht werden, dader Tote als der eigentliche Kläger angesehen wurde 8 . Die Beschuldigung

3 Vgl. Siegel Gefahr vor Gericht u. im Rechtsgange, WSB. 1865.

4 Die Grundbedeutung vonSache" (ahd. sacha, got. sahjö, an. sök) warKampf, Streit, Verfolgung. Vgl. v. Amira 2 161; Obl.-R. 1, 69f. 2, 85f. Kluge li.d. W. Auch ahd. dinc wurde in übertragener Bedeutung fürKampf" verwendet.Vgl. Scherer BSB. 1884 S. 575.

5 Vgl. A Schmidt Echte Not 1888 S. 5ff. Grimm RA. 847ff. Müllen-hoff bei Waitz Das alte Recht 293. van Helten § 148.

6 Die Ausdrückestaben", ahd. slapsaMn und bistabdn für accusare, ruog-sldb für accusatio werden vielfach auf einen in der Hand des Klägers befind-lichen Stab gedeutet, das Wort bezeichnete aber nur einen formelhaften Partei-vortrag. Vgl. v. Amira Stab 93. 139. Dagegen Brunner l 2 , 254. FrensdorffRecht und Rede (§ 3 n. 14) 459.

7 Fränkische Quellen verwenden für diese Aufforderung das Wort tanga-nare, das nach Grimm RA. 5 und van Helten § 162 mit ahd. zanga zusam-menhängt unddrängen",reizen" bedeutet. Vgl. Brunner l 2 , 255; Zeugen-u. Inquis.-Beweis 44. Sohm Prozeß 143ff.; R- u. GV. 139. Siegel a. a.. 0.131ff. Cohn Justizverweigerung 22^40. Müllenhoff bei Waitz a. a. O. 293.Diez WB. 2 c. s. v. tangoner.

8 Vgl. Brunn er Die Klage mit dem toten Mann u. mit der toten Hand,ZRG. 44, 235; RG, l 2 , 254.