§ 12. Strafrecht. 89
Ungefähr schärfer zu unterscheiden. Alles Gewicht ruhte auf der voll-brachten Tat, mochte sie gewollt oder nicht gewollt sein 52 , während Ver-such, Anstiftung und Beihilfe, soweit sie kein selbständiges Delikt ent-hielten, straflos waren 53 . Nur insoweit wurde dem Willenswerk (an. vüia-verk) eine andere Behandlung als dem bloßen Ungefährwerk (an. vapaverh,afrs. unweldich dede) zuteil, als das erstere, weil in feindlichem Sinne be-"•angen 54 , als wirklicher Friedensbruch Friedlosigkeit und Fehde und imFall der gerichtlichen Beilegung die Verpflichtung zu Friedensgeld herbei-zuführen vermochte, während das Ungefähr (mhd. ane geveere), bloßeinen einfachen Bußanspruch ohne Fehde und Fricdensgeld begründete 55und nur im Falle der Rechtsverweigerung mit der Acht bestraft wurde.Doch mußte der Täter, um das Ungefähr geltend zu machen, der Klagedurch Selbstanzeige zuvorkommen und sich, soweit es erforderlich war,durch einen Gefährdeeid (an. vaßaeictr) reinigen 56 ; nur bei Taten vonKindern und offenbaren Wahnsinnigen wurde davon Abstand genommen 57 .Unterblieb die Selbstanzeige, so war nachträgliche Entschuldigung imWege der Einrede ausgeschlossen. Überhaupt aber wurde die Berufungauf das Ungefähr nur innerhalb eines eng begrenzten Kreises bestimmtertypischer Fälle zugelassen 58 . Bei Unfällen, die durch Tiere oder lebloseGegenstände verursacht waren, sowie bei Übeltaten von Sklaven ist dasUngefähr zugunsten des Eigentümers erst in der folgenden Periode zurAnerkennung gelangt.
52 Vgl. Brunner l 2 , 212ff. v. Amira 3 230f.; Obl.-R. 1, 373ff. Rechts-sprichwörter: Selbe tcele selbe habe, Wer ScMden tut muß Schaden bessern, DiTat tötet den Mann, Le fait juge Vliomme (Graf u. Dietherr Rechtssprichw. 276.292. 297f. Grimm' RA. 34), Hwylh brelit ungewealdes, bete gewealdes (SchmidGes. d. Angels. 486).
53 Vgl. Wilda 598ff, Brunn er 2, 567. 569. Begünstigung eines Friedens-brechers nach vollbrachter Tat war Begünstigung eines von Rechts wegen Fried-losen und daher als selbständiges Delikt zu strafen. Vgl. Brunner 2, 575.
64 Die feindliche Handlung heißt Ssp. I. 55. 56 gae dat (gähe Tat), langob.lmistan, asto, asto animo, afrs. haester hand, alam. hasteo, haistera hanti, altbair.haijliclien, an. heiylugri hendi: Vgl. Wilda 560f. Osenbrüggen Strafr. d. Lang. 32.Brunner l 2 , 214. v. Amira 3 230. Grimm RA. 4; DWB. 4, 2 Sp. 550.Schmeller Bayer. WB. 2 1, 1066. v. Richthofon Altfr. WB. 797. MerkelMG. Leg. 3, 49, n. 18. Lehmann ebd. 5, 76. 169. His a. a. O. 37f.
55 Daher aschwed. ensak (Einsacho), die Buße enskyld (Einschuld). Vgl. L.Sal. 24, 5. L. Rib. 46. 70, 1. Roth 75. 138. 326. 387. Liutpr. 136. L. Sax.57. 59. v. Amira Obl.-R. 1, 70. 370f.; Tierstrafen 584f.
56 Vgl. Wilda 594ff. Brunner l 2 , 216. 2, 546f.; Absichtslose Missetat824ff. v. Amira Obl.-R. 1, 379f. Der regelmäßig mit Eideshelfern geleisteteGefährdeeid war eine außerprozessuale Handlung wie die aus ihr hervorgegangeneVerklarung der Seeschiffer, aus der erst später ein Zeugenbeweis zu ewigem Ge-dächtnis geworden ist. Vgl. Brunner a. a. 0. 828. R. Behrend ZRG. 32, 52ff.
67 Vgl. Wilda 640-H18. v. Amira Obl.-R. 1, 375.
58 Allgemein nur bei Feuerverwahrlosung, da bei der Brandstiftung die bös-liche Absicht unmittelbar zum Tatbestand gehörte. Vgl. Brunn er 2, 654; Ab-sichtslose Missetat 823f.