88 Germanische Urzeit.
und verfiel, wenn sein Vermögen auch mit Hilfe der Freunde nicht aus-reichte, schütz- und rechtlos der Rache seines Gegners, der ihn nach Be-lieben töten, verstümmeln, verknechten mochte 47 . Durch Zahlung derBuße kaufte der Täter sich wieder in den verwirkten Frieden ein. Ebendarum umfaßte das ganze Sühngeld zwei verschiedene Leistungen, diean den Kläger für den Verzicht auf die Fehde zu zahlende eigentliche Buße(faidus, faida, d. h. Fehdegeld, Feindschaftsgeld) 48 und das dem Trägerder öffentlichen Gewalt zustehende Friedensgeld (fredus, freda) i9 , ursprüng-lich wohl als Gegenleistung für die mit der gerichtlichen Friedewirkungausgesprochene Aufhebung der Fehde 50 .
Als eine schon dem altgermanischen Recht bekannte Abspaltung derFriedlosigkeit ist die Recht- und Ehrlosigkeit zu betrachten, die alsFolge schimpflichen Betragens in der Schlacht sowie bei Treulosigkeiteines Gefolgsmannes gegen seinen Herrn von Rechts wegen eintrat undwohl hauptsächlich in der Ausschließung vom Ding und jeder Gefolgschaftsowie in der Unfähigkeit zu Zeugnis und Eideshelferschaft beruhte 51 .
Mit allen Völkern geringerer Kulturstufe teilten die Germanen dieUnfähigkeit, hinsichtlich der Zurechnung einer rechtswidrigen Handlungzwischen böser Absicht (ahd. fära, dank, ags. geweald, an. vili) und bloßem
47 Vgl. L. Sal. 58. L. Burg. 12, 3. Brunner Sippe und Wergeid 37ff.v. Amira Erbenfolge 22ff.; Obl.-R. 2, 172ff. Sohm Prozeß der Lex Salica175ff. Waitz Das alte Recht 176f. Wilda 391. Grimm RA. 617. 663. v. Bara. a. 0. 54. Kohler Shakespeare 159. Thonissen Organisation 225ff.
48 Vgl. Müllenhoff bei Waitz Das alte Recht 282. Sohm R- u. GV.107 n.
49 Vgl. Müllenhoff a. a. 0. 283. v. Amira 3 244. Schmid Gesetze derAngelsachsen 585. v. Richthofen Altfr. WB. 761f. Schreuer Verbrechens-konkurrenz 97, n. 3. van Helten § 182. Die ursprüngliche Form muß frepu,fripu gewesen sein. Vgl. ahd. frido, afrs. fretho, ags. frictesböt, adän. frithköp.Daneben begegnet ags. -wite, d. h. Strafe (S. 79), und adän. lahslit, d. h. Rechts-bruch. Die sächsischen Gerichtsgemeinden bezogen von alters her ein Friedens-geld von 12 Sol., das ihnen durch Karls Capitulare Saxonicum von 797 c. 4ausdrücklich bestätigt wurde; sie bezogen es pro districtione et pro wargida;daneben sollte bei missatischen Urteilen ein gleich hoher Betrag für den Königs-boten erhoben werden, quia missus regalis ex hac re fatigatus fuerit. Bei Hof-gerichtssachen sollten beide Beträge an den Fiskus fallen.
50 Vgl. v. Amira 3 244. Brunner l 2 , 230f. His 241. Über die verschie-denen Auffassungen des Friedensgeldes v. Bar a. a. O. Note 246. Den Zusam-menhang mit Gerichtsbann und Friedlosigkeit läßt das n. 49 erwähnte CapitulareSaxonicum durchblicken, während die Belohnung für die Bemühung des Richtershier deutlich als eine Neuerung erscheint. Auch wäre bei einem solchen Motivnicht zu verstehen, warum bei Ungefährsachen kein Friedensgeld erhoben wurde,während der Grund auf der Hand hegt, sobald man erwägt, daß es hier keineFehde beizulegen galt. Eine unmittelbare Strafe für den Friedensbruch kann dasFriedensgeld nicht gewesen sein, da es in Wegfall kam, wenn der Verletzte dieFehde wählte oder diese durch außergerichtliche Sühne beigelegt wurde.
51 Vgl. Waitz l 3 , 348. 376. 413. Wilda 304 n. 2. Müllenhoff DA. 4,182. v. Amira 3 146. Bell. Gall. 6 c. 23. Tacitus Germ. c. 6, c. 14. Beovulf2885 ff.