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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
87
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§ 12. Strafrecht. 87

bei Tötungen 45 und der Buße (compositio, an. ags. hot, ahd. puoz, puoza)bei sonstigen Verletzungen. Einen Teil des Sühngeldes erhielt der Kläger,den andern das Gericht. Vom Wergeld hatte der Täter den größten Teil,gewöhnlich Zweidrittel, selbst aufzubringen; dieser Teil wurde bei einigenStämmen alsErbsühne" bezeichnet und der engeren Familie des Getötetenüberwiesen, während der Rest (Magsühne" oderVetternbuße"), für dendie Sippe des Täters haftete, den Mägen des Getöteten zukam 46 .

Für den Kläger bedeutete die Klaganstellung den Verzicht auf dasFehderecht und die unbedingte Unterwerfung unter das Urteil des Ge-richts. Wenn der Beklagte der Ladung keine Folge leistete, die Antwortweigerte oder es ablehnte, in rechtsförmlicher Weise die Erfüllung desUrteils zu geloben, so wurde er als Rechtsverweigerer geächtet: das Ge-richt verhängte die allgemeine Friedlosigkeit über ihn, die durch die Fronungseines Vermögens zugleich den Zwecken der Urteilsvollstreckung diente.Wenn er sich dagegen dem gerichtlichen Verfahren fügte und das Urteilzu erfüllen gelobte, so konnte er auf Grund des Gelöbnisses gepfändet werden

heiten bilden, wie die Berücksichtigung des Standes, Alters, Geschlechts des Ge-töteten oder Verletzten. Bei Knechten und Sachen bildete der Sachwert dieGrundlage. Vornehmlich im Norden überließ man zuweilen dem Kläger die Be-stimmung des Sühngeldes oder ließ den Beklagten beschwören, daß er sich beiumgekehrter Sachlage mit einem bestimmten, von ihm anzugebenden Betragebegnügt haben würde (jajnaSareictr, Gleichheitseid). Vgl. v. Amira 3 246; Voll-streckungsverf. 64; Obl.-R. 1, 712. 2, 397. Brunner l 2 , 227. Wilda 216.Kolderup-Rosenvinge 133f. Kohler Shakespeare 178 n. S. His ZRG. 40,331ff. Liebermann Gl. 4741 Rügisch. Landr. (her. v. Frommhold) 171, 3.Im Norden fand der Gleichheitseid besonders in solchen Fällen, wo das Angebotder Sühne von dem Schuldigen ausgegangen war, Anwendung. Ob der letzteresehorr nach ältestem Recht einen Anspruch auf Sühne hatte, oder ob die ver-letzte Partei sein Anerbieten ablehnen und auf ihrem Fehderecht bestehenkonnte, ist bestritten. Für letzteres Brunn er l 2 , 226f., für ersteres v. Amira 3 246.

45 Das fast bei allen Westgermanen bezeugte Wort, von got. wair, ahd. wer(lat. vir) abgeleitet, war gleichbedeutend mit an. mangceld. Wie neben ags, wer-gild auch die abgekürzte Form wer vorkam, so stellte sich neben ags. leödgeld(von ledd, ahd. Hut, d. i. populus) das salisehe leudis, leodis, vereinzelt auch beiChamaven, Friesen, Thüringern und als leuda in L. Baiuw. 9, 3 vorkommend.Daneben kannten Alamannen, Friesen, Langobarden und Ribuarier die Bezeich-nung widergeld (recompensatio). Vgl. Grimm RA. 650ff. v. Amira 3 244.Brunner l 2 , 119f. His 236. Maurer Kr. VJSchr. 5, 304. van Heiten §87.Blume MG. Leg. 4, 679f. Bayer ÜB. d. mittelrh. Terr. 1, Nr. 187. Als alter-tümlichste Form des Wergeides erscheint die völlige Bedeckung des Leichnamsmit Gold, wovon sich Lex Baiuw. 1, 10 und in derKönigslösung" dänischerSagen eine Spur erhalten hat. Vgl. Grimm. RA. 670ff. Kl. Sehr. 6, 144ff.Maurer Z. f. Volkskunde 6, 92ff. Über den gleichen irischen Brauch ZimmerBSB. 1909 S. 64ff. Ein Anklang an die Königslösung findet sich auch in demwestgotischen Liede von der Hunnenschlacht (S. 20) Str. 14.

46 Vgl. Brunner l 2 , 120f.; Sippe u. Wergeld (S. 78). v. Amira 3 171f.244; Erbenfolge 22ff. 84ff.. 116ff. 142ff. Wilda 372ff. Maurer Kr. VJSchr. 3, 49.Kohler Shakespeare 158ff. Waitz l 3 , 70f. 74ff. Zur Teilnahme am Wergeldwaren nur die männlichen Verwandten berufen, weil sie allein zur Blutrache be-fähigt waren.