Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
86
Einzelbild herunterladen
 

86 Germanische Urzeit

die Fehde sich von vornherein auch gegen sie richtete 37 . So hatte dieFehde die Bedeutung einer erlaubten Kache oder Selbsthilfe der verletztenSippe gegenüber dem Täter und seiner Sippe. Was in rechter Fehde ge-schah, galt als büß- und straflose Tat 38 , während die zur Abwehr der Fehdeverübten Taten der Gegner nur neue Schuld zu der alten häuften. Voraus-gesetzt wurde, daß die Fehde sich innerhalb der Grenzen einer bloßenWiedervergeltung hielt und in offenkundiger Weise vollführt wurde 39 .Der Hausfriede mußte dem Befehdeten gewahrt bleiben 40 , auch die all-gemeinen Friedstätten gewährten ihm eine schützende Freistatt, währendder Geächtete, dem niemand Nahrung reichen durfte, auch hier nur vor-übergehenden Schutz fand 41 .

Beendigt wurde die Fehde durch gerichtlichen oder außergerichtlichenSühnevertrag. In beiden Fällen hatte sich die befehdete Partei durch einin Viehhäuptern festgesetztes Sühngeld den Frieden zu erkaufen undempfing- dafür seitens des bisherigen Gegners ein eidliches Friedensver-sprecheri (afrs. frethet, ferded, an. trygdir), das die Fehde aufhob und darumUnfehde (ags. unfmMe) oder Urfehde (ahd. urvehe, urveheäe) genanntwurde 42 . Bei Totschlagsühnen ging zuweilen eine mit den nächsten Ver-wandten des Getöteten abgeschlossene Vorsühne vorher, wobei diese für.den Friedenskuß einen gewissen Betrag als Voraus empfingen 43 . Die Höhedes Sühngeldes unterlag der freien Vereinbarung; hatte sich der Verletzteaber an das Gericht gewendet, so erfolgte die Festsetzung wohl stets durchGerichtsurteil 44 . Der Sprachgebrauch unterschied zwischen dem Wergeid

3 ' Vgl. v. Amira 3 171f. Brunner l 2 , 119ff. Kein Mage des Befehdetenwar berechtigt, auf eigene Hand mit dem Gegner Frieden zu machen.

38 Der erschlagene Feind lag sine vindicta, sine compositione, was in denfränkischen Quellen mit ferbatudo, furbattudo, forbatutus bezeichnet wird. Vgl.Brunner l 2 , 222. Zeumer Formulae 192 n. 2.

39 Vgl. Brunner l 2 , 225.

40 Vgl. L. Alam. 44 (45). L. Fris. add. 1, 1. L. Sax. 27. Den Friedlosen,dem man das eigene Haus niederbrannte, schützte kein Hausfrieden. Vgl. Pact.Alam. 5 c. 3.

41 Vgl. Weinhold Fried- und Freistätten, Kieler Progr. 1864. Wilda248ff. 538. Grimm RA. 888ff.

42 Vgl. Brunner l 2 , 226. v. Amira 3 247. Grimm RA. 53. 907. Wilda229ff. His 216. Liebermann Gl. 700. Siegel Gerichtsverfahren 25. LoeningVertragsbruch 132ff. Der Befehdete wurde fehdefrei (ags. unfah). Bruch derUrfehde galt als Meintat.

43Moet-" oderMundsühne" (im flamischen),Halsfang" (im angelsäch-sischen Recht), gewöhnlich ein Zehntel des Wergeides. Vgl. Liebermann Gl.489f. Über sächsische Mundsühne v. Amira Handgebärden 246. Das praemiumin L. Sax. 14 ist vielleicht in diesem Sinne aufzufassen. Die sinnstörendenWorte ruoda dicilur apud Saxones 120 solidi beruhen anscheinend auf einem erstspäter in den Gesetzestext geratenen Glossem. Vgl. Brunner l 2 , 226. 327;ZRG. 16, 6f. 15f. 62f. v. Amira 3 247. His 212. 232ff. Über ruoda vgl. ZRG.20, 28.

44 Vgl. Brunner l 2 , 230. Wenn auch die gesetzlichen Büß- und Wergeid-taxen erst späterer Zeit angehören, so mußten sich doch gewisse feste Gewohn-