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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 12. Strafrecht. 85

weiteres getötet werden 32 . Bei übernächtiger Tat bedurfte es gerichtlicherFeststellung der Voraussetzungen und eben deshalb ausdrücklicher Ver-hängung der Friedlosigkeit durch Gerichtsurteil 33 . Die Ächtung wurde, wiealle Rechtshandlungen (S. 64), mit Hand und Mund vollzogen, daher dievon ahd. sola (as. ags. tal) und got. spül (as. ags. spei), d. h. Rede, Sprache,abgeleiteten Ausdrücke ahd. obarzala für proscriptio undVerzollen" (as.fartelljan) für proscribere, die in der Bedeutungverreden",verrufen",übersagen" zusammentreffen 34 . Die symbolische Handlung des Stab-brechens scheint erst in England aufgekommen und von da aus nachDeutschland gelangt zu sein 35 .

Die gesetzliche Folge aller gemeinen Friedensbrüche, abgesehenvon den Fällen handhafter Tat, war die Fehde des Verletzten und seinerSippe gegen den Täter, ohne daß es einer Aufsagung des Friedens be-durfte 36 . Im Gegensatz zu der Volksfeindschaft trug diese Fehde nureinen privaten Charakter, die Friedlosigkeit des Täters war bloß einerelative (gegenüber dem Verletzten und seiner Sippe), auch verlor derfaidosus weder sein Vermögen, noch wurden seine Familienbande gelöst.Niemand war behindert, ihn gegen seine Verfolger zu unterstützen, seineVerwandten wurden sogar unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen, indem

32 Vgl. Grimm RA. 742f. Maurer Kr. VJSchr. 16, 90. Brunner l 2 ,223. 238. 240; Abspaltungen 76. v. Amira 3 239f. His 165. 182ff. L. Fris.add. 11 bezieht sich auf einen Fall handhafter Tat. Die Straflosigkeit derTötung in Notwehr ergab sich aus der Friedlosigkeit des Angreifers. Vgl. Brun-ner (bei Mommsen) a. a. 0. 57.

33 Vgl. Brunner l 2 , 238. 2, 590. Die Beschränkung des unmittelbarenEintritts der Friedlosigkeit auf den Fall der handhaften Tat betrachten v. Amira 3239 und v. Schwerin RG. 126 (auch bei Hoops 2, 97) erst als ein Ergebnisspäterer Rechtsentwicklung, da in der ältesten Zelt die Friedlosigkeit stets vonRechts wegen eingetreten sei. Aber während sie den Übergang zur Friedlos-legung durch Urteil noch in die germanische Zeit zu verlegen seheinen, ist dieFriedlosigkeit nach Binding a. a. 0. in dieser Periode immer ein Teil desPrivatstrafrechts geblieben. Da Binding ferner in Übereinstimmung mit MogkDie Menschenopfer bei den Germanen, Abh. d. Sachs. Ges. d. W. 26, 600ff. dieTodesstrafe nur als einen kulturellen Akt ansieht, so kommt er zu dem Ergebnis,dem germanischen Recht jedes öffentliche Strafrecht abzusprechen.

34 Vgl. Schiller-Lübbcn Mnd. WB. 3, 280. Frensdorff Recht u. Rede460ff. Über aspellis = proscriptus L. Sal. 14, 6., Zus. 5. Erstes sal. Capitularec. 5 (Behrcnd Lex Salica 2 S. 132). Brunner 12, 241. Frensdorff a. a. 0.484. van Heltcn § 170. v. Amira 3 239.

35 Vgl. Grimm RA. 135f. v. Amira Stab 102ff. v. Möller ZRG. 34,63ff. 109f. Über den sächsischen Brauch mit Fingern und mit Zungen vgl. S. 64.Frensdorff a. a. 0. 472.

36 Vgl. Brunner l 2 , 221ff. His 201ff. Der Missetäter war durch die Tatselbst forfactus (ahd. jIrtan, as. farduan), d. h. verurteilt. Daher wohl auch fro-danno (Cartae Senonicae 17, Zeumer Formulae 192). Bei leichteren Verletzungen,die weder Blut noch Ehre berührten, war der Begriff des Friedensbruches wohlvon jeher ausgeschlossen und der Verletzte auf die gerichtliche Verfolgung seinesAnspruches beschränkt. Vgl. Brunner l 2 , 228.