84 Germanische Urzeit.
hofen oder ihm Nahrung reichen 26 . Wer dem zuwiderhandelte, verfiel inStrafe, unter Umständen selbst in die Acht. Der Voraussetzung, daßjeder, der des friedlosen Mannes mächtig würde, das Urteil selbst an ihmvollstrecken oder ihn zur Vollstreckung an das Gericht ausliefern werde,entsprach noch im Mittelalter die allgemeine Pflicht, dem Gerüft zu folgen.Das allgemeine Rechtsbewußtsein ließ es als selbstverständlich erscheinen,daß jeder den Feind des Volkes auch als seinen persönlichen Feind be-handelte 27 . Erst später wurde es notwendig, wenigstens den Beamtendie Verfolgung und den Gerichtsinsassen die Unterstützung der Beamtenzur ausdrücklichen Pflicht zu machen oder einen Preis auf den Kopf desVerfolgten zu setzen 28 . Das Band der Sippe, die sich der Staatsgewalt unter-ordnen mußte, wurde durch die Friedlosigkeit völlig zerschnitten, das Weibdes Ächters wurde zur Witwe, seine Kinder wurden zu Waisen. Auch seinVermögen war friedlos 29 . Was er hatte, wurde teils von Amts wegen derZerstörung („Wüstung") preisgegeben 30 , teils eingezogen („gefront") oderdem Verletzten als Entschädigung überwiesen 31 . Fernerer Vermögens-erwerb war dem Friedlosen versagt, er war ebenso Vermögens- wie prozeß-unfähig.
Grundsätzlich trat die Friedlosigkeit schon durch die Tat selbst ein;durchgeführt wurde dies aber nur in gemeinkundigen Fällen, namentlichbei handhafter Tat, bei der über die tatsächlichen Voraussetzungen keinStreit obwaltete und nötigenfalls durch, die auf das Gerüft herbeigeeilten„Schreimannen" für den Beweis gesorgt werden konnte. Der auf der Tatergriffene Verbrecher durfte, ohne daß hier zwischen schweren und ge-meinen Friedensbrüchen unterschieden wurde, als friedloser Mann ohne
28 Daher ahd. meziban, mnd. tneteban, d. h. Speisebann. Vgl. v. Amira 3 238.Brunn er Abspaltungen 71.
27 Selbstverständlich konnte von jener Pflicht nur die Rede sein, wenn dieAchtung durch Urteil erfolgt, nicht aber, wenn der Missetäter durch Notorietätoder handhafte Tat friedlos geworden war. Vgl. Roethe (bei Mommsen)a. a. 0. 65.
28 Vgl. Brunner l 2 , 233; Abspaltungen 63—68. Wilda 282f. MaurerKr. Übersch. 3, 38. Loersch, Schröder, Pereis Urk. Nr. 295 (268).
28 Vgl. v. Amira 3 238. Brunner l 2 , 235ff. So auch bei den Kelten.Vgl. Bell. Gall. 5, c. 6.
30 Niederbrennen des Hauses bei Sachsen, Priesen, Pranken und Nord-germanen zum Teil noch im Mittelalter gebräuchlich. Vgl. v. Richthofen ZurLex Saxonum 221. 306; MG. Leg. 5, 91, Note 43. Wilda 293. Grimm RA.729f. Warnkönig Piandr. RG. L, Urk. Nr. 12 §§1. 2; Nr. 13 §8; IL 2 S.169;Urk. Nr. 160 § 34, Nr. 252. 253; III. 322ff. Brunner l 2 , 236; Abspaltungen68f. v. Amira Tierstrafen 557. Bennecke Zur G. d. deutsch. Strafprozesses45f. Du Cange Glossarium s. v. condemnare. Niederbrennen in Verbindungmit der Todesstrafe bezeugt das Recht von Staveren v. 1108 (Waitz Urkunden 2Nr. 17).
31 Vgl. Wilda 288ff. Brunner l 2 , 2371; Abspaltungen 69. v. Amira 3238; Obl.-R. 1, 142; 2, 124. 129; Vollstreckungsverfahren 106ff. Planitz Ver-mögensvollstreckung 1, 14ff. Über Fronung des Vermögens auf Grund einesTodesurteils Brunner l 2 , 244; 2, 598f. Wilda 291. 520f.