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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
83
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§ 12. Strafrecht. 83

Zeit vorbehaltlich der göttlichen Bestätigung, durch Gerichtsurteil fest-gesetzt wurden 21 . Demnach war die Todesstrafe die normale Strafe derFirintaten und nicht eine bloße Abspaltung der Friedlosigkeit, wenn auchdie Todesurteile, wie schon oben bemerkt, regelmäßig mit ausdrücklicherFriedlosigkeit verbunden gewesen sein mögen 22 und hinsichtlich ihrer Rück-wirkungen auf das Vermögen des Verurteilten jedenfalls der Friedlosigkeitgleichstanden 23 .

War das Gericht des Missetäters nicht habhaft, so erging statt desTodesurteils ein allgemeiner, an die Gesamtheit der Volksgenossen ge-richteter Tötungsbefehl: der Täter verfiel in die Friedlosigkeit, beiden Westgermanen auch Acht (d. h. Verfolgung), bei den Nordgermanenütlegd genannt 24 . Der Friedlose oder Ächter (ahd. ählosre) wurde aus derallgemeinen Friedens- und Rechtsgenossenschaft ausgestoßen, daher exlex(mhd. elös, echtelos, rehtelös, an. ütlagr, ags. ütlagh, mnd. uutlag). Er warunheilig (an. tiheilagr), weil ihm der Rechtsschutz der Person, die Mann-heiligkeit, abging. Ihn zu verwunden oder zu töten stand jedem frei, wennes nur offen geschah und alsbald zur Anzeige gebracht wurde. Die einzigeZuflucht des Geächteten war die Wildnis, er wurde zum Waldgänger (ags.wealdgenga) 25 . Niemand durfte ihn unterstützen, bei sich hausen oder

stahl der Weidenstrang (für Männer), unter Umständen auch Steinigung (v. Richt-hofen Zur Lex Saxonum 223), bei Mord Rückenbrechen (im Norden und bei denPriesen), bei Feigheit und schwerer Unzucht Lebendigbegraben oder Versenkenin einen Sumpf, wobei der Körper gepfählt oder mit Pfählen befestigt wurde.Vgl. Brunn er Das rechtl. Fortleben des Toten bei den Germanen (oben S. 4)S. 4ff. Über Funde derartiger Moorleichen vgl. Berichte des Mus. vaterl. Altert.42 (Kiel 1900). Müllenhoff 4, 245. Weyl, Festschr. Gierke 1911 S. 48ff.Über das später als selbständige Todesstrafe ausgebildete Pfählen Brunner ZRG.39, 258ff. Über Todesstrafen, durch welche, wie bei dem Pfählen, die Rückkehrund Rache der abgeschiedenen Geister verhindert werden sollte, vgl. Brunner(bei Mommsen) a. a. 0. 60. Pappenheim ZRG. 35, 76f.

21 Vgl. v. Amira GGA. 1888 1, 52f. 1896 S. 210. Valerius Procillus, vonAriovist wegen Verdachtes der Spionage in Ketten geworfen (Bell. Gall. 1, 47),sagte nach seiner Befreiung aus: se praesente de se ter sortibus consullum, nimm,igni statim necaretur, an in aliud tempus reservaretur; sortium beneficio se esseincolumem (ebd. 1, 53). Er war bereits zum Feuertode verurteilt und das Los-urteil bezog sich nur auf die Vollstreckung. Auch bei der Preisgabe an Natur-gewalten (n. 16) mußte ein diese Todesart festsetzendes Urteil vorhergegangensein. Ebenso muß Tacitus (S. 79) bei den Worten disünctio poenarum ex delictospezialisierte Urteile im Auge gehabt haben. Vgl. (gegen Brunner) v. Amira 3240; Zweck u. Mittel 57ff. v. Schwerin RG. 126f.

22 Ein Nachklang daran noch Ssp. III 54. § 4. Vgl.'Brunner l 2 244 n. 2, 590.

23 Vgl. n. 30, 31. His a. a. 0. 166.

24 Ahd. ahta, mhd. cehte. Vgl. DWB. 1, 166. v. Künßberg Acht, 1910.Die Friedlosigkeit war eine sühnbare, wenn der Geächtete berechtigt war, sichden Frieden wieder zu erkaufen, was die der germanischen Zeit noch unbekannteunsühnbare Acht ausschloß. Vgl. Brunner (bei Mommsen) 61.

In salfränkischen Gesetzen homo qui per silvas vadit. Daher an. shög-gangr (Waldgang) für Acht. Vgl. Maurer Kr. VJSchr. 16, 85. v. Amira Zweckund Mittel 48; Obl.-R. 2, 115f. Brunner l 2 , 234.

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