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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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82
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82 Germanische Urzeit.

Friedlosigkeit, die Entziehung der Mannheiligkeit, verbunden war 14 . Derin der Hand des Kichters befindliche überführte Verbrecher war mit seinemLeben den Göttern verfallen und dem Opfertode durch Priesterhand oderdurch Preisgabe an die Naturgewalten bestimmt 15 , nur durfte die Voll-streckung nicht erfolgen, bevor die um ihren Willen befragte Gottheit er-klärt hatte, daß ihr das Opfer genehm sei 16 . Lehnte sie es ab, so hatte derVerurteilte nur die sonstigen Folgen der Friedlosigkeit zu tragen, die Tötungvon Amts wegen unterblieb 17 . Die rechtliche Natur des auf das Opferbezüglichen Gottesurteils ist bestritten. Nimmt man mit Brunner an,daß sich das Gerichtsurteil auf die Verhängung der Friedlosigkeit beschränkte,so hatte erst das Gottesurteil die Bedeutung der Straffestsetzung 18 . Abersoweit sich die Quellen bestimmter aussprechen, scheint sich das Gottes-urteil nur auf die Vollziehung bezogen zu haben, so daß man es als dieälteste Form des Begnadigungsrechts betrachten mag 19 . Das Strafen-system selbst verfügte über eine Reihe verschiedener Todesstrafen sakralenCharakters, die den verschiedenen Arten der Verbrechen und der Persön-lichkeit des Täters angepaßt waren 20 und darum wohl schon in ältester

14 Ich stimme hierin durchaus den Ergebnissen Brunners zu, nur darinnicht, daß er (gegen v. Amira) der sakralen Todesstrafe jeden selbständigenCharakter als Strafe abspricht und die Opferung nur als Vollstreckung des schonin der Acht liegenden Todesurteils gelten lassen will. Vgl. n. 21 und Brunnerl 2 , 248 ff.

15 Vgl. n. 16. Amira 3 240ff.; Zweck und Mittel 57f. Brunner l 2 , 245ff.Maurer Kr. VJSchr. 16, 86. Grimm Mythologie 4 1, 35ff. 3, 25f. v. Richt-hof en Zur Lex Saxonum 204ff.; Unters. 2, 375f.

16 Vgl. n. 21. Alkuins vita Willibr. 1 c. 11 (Jaffe, Bibl. rer. Germ. 6, 48)von dem Friesenkönig Radbodo: in sacerdotem Dei vivi suorum iniurias deo :rum ulcisci cogitabat, et per tres dies semper tribus vicibus sortes suo more mittebat,et numquam damnatorum sors super servum Dei vel aliquem ex suis caderepotuit; nisi unus tantum ex sociis sorte monstratus et martyrio coronaius est. Beider Preisgabe an die Naturgewalten (z. B. in dem Falle der L. Fris. add. sap. 11,sowie bei dem Aussetzen in einem lecken Schiff) lag das Gottesurteil schon inder Strafe selbst. Vgl. Brunner (bei Mommsen) a. a. O. 59f.

17 Brunner l 2 , 149. 2, 593f., nimmt wohl mit Recht an, daß der Ver-brecher in diesem Fall dem Tempel des Gottes, dem er sonst geopfert wordenwäre, verknechtet wurde, oder daß man ihn in die Knechtschaft verkaufte oderals friedlosen Mann landflüchtig werden Heß. Später wurde in solchen Fällenauch Lösung des Halses gestattet.

18 Vgl. Brunner l 2 , 248f.; Abspaltungen 72ff. Er beruft sich auf dieUnbestimmtheit der meisten den Tod androhenden Satzungen, bei denen dieFestsetzung einer bestimmten Todesart dem König oder Richter oder einer son-sonstigen Gerichtsperson überlassen worden sei, was sich aber auch aus der Ab-neigung der christlichen Zeit gegen die sakralen Todesstrafen erklären läßt.

19 Die spätere Strafumwandlung im Wege der Gnade erscheint als ein Nach-spiel dessen, was in der Urzeit mit dem von der Gottheit abgelehnten Ver-brecher zu geschehen pflegte (n. 17). Vgl. K. Beyerle Von der Gnade imdeutsch. Recht, Gott. Progr. 1910.

20 So bei Tempelschändung die Strafe des Ertränkens (L. Fris. add. 11.Adami Brem. historia Hammaburg. 2 c. 60), bei Zauberei und Spionage derScheiterhaufen (n. 21. Cap. de part. Saxoniae c. 6), bei Landesverrat und Dieb-