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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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77
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§11. Privatrecht. 77

man eine beschränkte Vielweiberei 68 . Die Wiederverheiratung von Witwenwurde nicht begünstigt, bei manchen Stämmen war sie verboten 69 .

Über das eheliche Güterrecht der germanischen Zeit enthalten diezeitgenössischen Quellen nichts, Man darf annehmen, daß die Frau gleichden Kindern in der Gemeinschaft des unter dem Manne stehenden Haus-vermögens stand. Ihre Dos (Morgengabe) war nach Tacitus (n. 63) denKindern verfangen.

Nach dem Tode des Mannes stand die Witwe nebst den Kindern unterder Gesamtvormundschaft seiner Sippe, gegen deren etwaige Übergriffeihre eigene Sippe, in erster Reihe ihr Vater und Bruder (S. 69), ihr und denKindern Schutz zu gewähren hatte. Die Umbildung der Gesamtvormund-schaft zu einer Vormundschaft des nächsten Schwertmagen unter Ober-vormundschaft der Sippe gehört erst der folgenden Periode an 70 . Die Alters-vormundschaft über Knaben endigte bei den meisten Stämmen wohl mitdem vollendeten 12. Lebensjahr, bei anderen vielleicht erst mit der Wehr-haftmachung, die zwar von dem Eintritt der persönlichen Reife abhing,im allgemeinen aber nach vollendetem 15. Lebensjahr stattgefunden zuhaben scheint 71 . Die Töchter standen, solange sie ledig blieben, unter Ge-schlechtsvormundschaft, die man dem Rechte der Urzeit ohne Grund ab-gesprochen hat.

Das Erbrecht beschränkte sich, solange es kein Sondereigentum anGrund und Boden gab, auf die fahrende Habe. Innerhalb der Hausgenossen-schaft bestand Gütergemeinschaft, so daß der Tod eines Mitgliedes nur einunentziehbares Anwachsungsrecht zugunsten der übrigen, aber kein eigent-liches Erbrecht begründete 72 . Ein Teil des Nachlasses verblieb dem Ver-storbenen als Totenteil, der ihm, soweit er nicht zur Totenfeier verwendetwurde, in das Grab o'der auf den Scheiterhaufen folgte 73 . Dies galt beson-

68 Germania c. 18. Über die Fortdauer der Vielweiberei im fränkischenKönigshause vgl. Brunner Uneheliche Vaterschaft in den älteren german.Rechten, ZRG. 30, lff. Müllenhoff 4, 302. Von ihrem Erzeuger anerkannteuneheliche Kinder aus einer Winkelehe zählten ursprünglich wohl allgemein zurFamilie des Vaters und hatten ein gewisses, wenn auch beschränktes Erbrecht.Das oben (S. 20) erwähnte westgotische Lied von der Hunnenschlacht enthälteine hochpoetische Schilderung des Erbschaftsstreites zwischen dem KönigsohnAngantyr und seinem in einer Nebenehe erzeugten Bruder Hlöd. Vgl. v. Amira 3184. Rietsehel bei Hoops 1, 175.

68 Vgl. Germ. c. 19. Sohm Eheschi. 63f. Müllenhoff 4, 312f. Darguna. a. 0. 142f.

'° Vgl. Brunner l 2 , 124f. v. Amira 3 172. Hinojosa ZRG. 44, 291.

71 So möchte ich der von Ficker, Unters. 1, 45 aus den späteren Mündig-keitsterminen von 12 und 15 Jahren entnommenen Vermutung beitreten. Vgl.Brunner 1*, 103. 104 n. 2, 31.

72 Vgl. v. Amira 3 173. Brunn er l 2 , 108.

73 Vgl. Brunner l 2 , 108f.; Das Totenteil in germ. Rechten, ZRG. 32,107ff.; Das rechtl. Fortleben bei den Germanen (s. S. 4). Gäl Totenteil u. Seel-teil nach süddeutsch. Rechten, ZRG. 42, 225ff. v. Amira 3 177. Hübner 2 656.Rietsehel Der Totenteil in germ. Rechten, ZRG. 45, 297ff. Der letztere weist