76 Germanische Urzeit.
sonders die Adoptionsgabe 63 , aus der die später in allen germanischenRechten bezeugte Morgengabe hervorgegangen sein dürfte 64 . Auf dieTrauung folgte die feierliche „Heimführung" der Braut in das Haus desBräutigams zur Vollziehung des ehelichen Beilagers, durch das die Ehe,wie sich aus späteren Quellen und den Bestimmungen des kanonischenRechts entnehmen läßt, erst zum rechtlichen Abschluß gelangte 65 . Alleeinzelnen zu der Eheschließung gehörigen Akte bildeten eine juristischeEinheit, ein einziges, in sich abgeschlossenes Rechtsgeschäft, dessen Auf-lösung in zwei zeitlich getrennte Akte, Verlobung und Trauung, erst derfolgenden Periode anheimfiel 66 .
Die Ehemündigkeit begann bei dem männlichen Geschlecht mit demvollendeten zwanzigsten Lebensjahr 67 . Auf Standesgleichheit wurde ge-sehen, ein Ehehindernis bildete Standesverschiedenheit aber nur zwischenFreien und Unfreien. Ehen der letzteren untereinander waren nur Kon-kubinate und konnten von den Herren wieder getrennt werden; die Kinderaus Sklavenehen folgten nach der Mutter, was man irrtümlich als einenRest germanischen Mutterrechts aufgefaßt hat. Die Ehe war im allge-meinen durchaus monogamisch; nur in den höchsten, Lebenskreisen kannte
63 Vgl. Sohm R.- u. GV. 547f. 551 n. Die nach Tacitus vom Manne dar-gebrachte dos bestand aus Rindern und einer kriegerischen Ausrüstung, wie siebei der Wehrhaftmachung gegeben wurde, also Waffenreichung und Adoptions-gabe in Verbindung. Wenn dann weiter auch von Waffen, welche die Brautihrerseits dem Bräutigam überreicht habe, die Rede ist, so dürfte dies auf diebei Schenkungen übliche Gegengabe (n. 18) zu beziehen sein. Vgl. Germaniac. 18: Dotem non uxor marito, sed uxori maritus offert. intersunt parentes et pro-pinqui ac rnunera pröbant, munera non ad delicias muliebres quaesita nee quibusnovo, nupta comatur, sed boves et frenatum equum et scutum cum framea gladioque.in haec munera uxor aeeipitur, atque invicem ipsa armorum aliquid viro affert.hoc maximum vinculum, haec arcana sacra, hos coniugales deos arbitrantur. ne semulier extra virtutum cogitationes extraque bellorum casus putet, ipsis ineipientismatrhuonii auspieiis admonetur, venire se laborum periculorumque sociam, idem inpace, idem in proelio passy,ram ausuramque. hoc iuneti boves, hoc paralus equus,hoc data arma denuntiant. sie vivendum, sie pereundum; aeeipere se quae liberisinviolata ac digna reddat, quae nurus aeeipiant rursusque ad nepotes referantur.
64 Die Morgengabe, namentlich bei den Westgoten, zeigt in ihrer Zusammen-setzung eine auffallende Übereinstimmung mit der taciteischen dos, so daß andem ursprünglichen Zusammenhang kaum zu zweifeln ist. Vgl. Ficker Unters. 1,43f. und meine Gesch. d. ehel. Güterr. 1, 106ff. Über die nordgermanischeMorgengabe Lehmann Verlobung u. Hochzeit 64f. Olivecrona a. a. 0. 143.147ff. v. Amira 3 179; Obl.-R. 1, 518ff. 2, 649. Grimm RA. 431. Über dieMorgengabe im altirischen Recht vgl. Zimmer BSB. 1909 S. 64ff. 82f.
65 Sohm Eheschi. 88f. 96ff. Friedberg a. a. 0. 22f. Lehmann a. a. 0.81f. 85. 87f. Weinhold 2 1, 339ff. v. Amira Obl.-R. 1, 540. 2, 674.
66 Das Gegenteil hat man aus Tacitus ann. 1 c. 55 gefolgert, aber Sogesthatte die Hand seiner Tochter, bevor sie von Armin entführt wurde, dem vonihm erkorenen Schwiegersohn wohl nur erst zugesagt (v. Amira 3 180), wahrendeine rechtsverbindliche Verlobung nicht stattgefunden hatte.
67 Vgl. Caesar Bell. Gall. 6 e. 21. Germ. c. 20. Über die Ehemündigkeitder Mädchen Müllenhoff 4, 317.