§11. Privatrecht. 75
vorgenommene Brautwerbung voranging. Abgeschlossen wurde der Ehe-vertrag zwischen dem Bräutigam und dem Vater oder der gesamten Sippeder Braut, und zwar im Kreise (Binge) der Blutsfreunde. Die Einwilligungder Braut wurde nicht gefordert, da sie nicht als vertragschließender Teil,sondern als der Gegenstand des Kaufes betrachtet wurde. Der Bräutigamzahlte an die Sippe der Braut den vereinbarten Kaufpreis (ivittum, meta,muntschatz) 60 , wogegen ihr Vater oder der sonstige Vertreter der Sippedie Braut in feierlicher Form, unter Überreichung eines Speeres oder einessonstigen Wahrzeichens des Muntrechts, zu „geben" oder sie dem Bräuti-gam, wie ein jüngerer Sprachgebrauch es bezeichnete, zu „trauen" hatte.Die Trauung wurde, da der Brautkauf nicht die Bedeutung eines Sachen-kaufes besaß, sondern ein familienrechtlicher Akt war, als eine Hingabeder Braut in Adoption aufgefaßt 61 . Neben anderen Adoptionsgebräuchen 68begegnet bei der Eheschließung auch die Waffenreichung und ganz be-
lution du mariage dans le droit ialandais, NRevue 9, 65ff. Maurer ZweiRechtsfälle in der Eigla, Münch. SB. 1895 S. 65ff. Olivecrona Om makarsgiftorätt i bo 5 (1882) 142ff. v. Richthofen Zur Lex Saxonum 288ff. Wacker-nagel Kl. Schriften 1, 6f. 54ff. Young a. a. 0. 163ff. Telting Schets vanhet oud-friesche privaatregt (Abdr. a. d. Themis 1869, 4. Stück) 24ff. StobbePrivatrecht 4 3 , 9ff. Heusler 2, 277ff. Brunner l 2 , 96ff. 126. v. Amira 3178f. Müllenhoff 4, 302ff. Bietschel bei Hoops 1, 511f. Schrader a. a. 0.550ff. Dargun Mutterrecht und Raubehe 24ff. 96f. Kohler Recht als Kultur-erscheinung 9f.; ZVglRW. 3, 344f. 5, 347ff. 6, 167. Hermann Zur G. desBrautkaufes b. d. indogerm. Völkern, 21. Progr. d. Hansaschule in Borgedorf1903—04.
60 Auch der an. mundr war eine Leistung des Bräutigams an den Vormundder Braut, ist also wohl ebenfalls aus dem Brautkauf zu erklären. Die später inden Gesetzen genannten festen Beträge des Muntschatzes waren wohl in ersterReihe auf die Sühne nach stattgehabter Entführung, also auf die Muntbrücheberechnet. Nur so viel ist den Vertretern der Lehre, daß der Brautkauf über-haupt aus der Sühne der Raubehen hervorgegangen sei, zuzugeben. Über diesprachliche Bedeutung des Wortes „Wittum" vgl. Schrader a. a. O. 552. 554.
61 Er war kein Kauf, bei dem gemarktet wurde, sondern ein Kauf nur indem S. 67 hervorgehobenen allgemeinen Sinne, wonach jede Gabe, also auch die„Brautgabe" (S. 74), ihre Gegengabe verlangte, doch war die Höhe dieser Gegen-gabe durch Sitte und Recht festgelegt, und zwar in recht erheblichen Beträgen.Vgl. v. Amira 3 179. Spätere Quellen lassen zum Teil an die Stelle des Braut-kaufes den Muntkauf treten.
62 Insbesondere das dem bei Geschlechtsleite und Adoptionen üblichen Ge-lage entsprechende Hochzeitsmahl, Handreichung wie bei der Kommendation(n. 4), Kniesetzung, Umfangen der Braut mit einem Mantel, Tritt des Bräuti-gams auf ihren Fuß, Einsteigen der Braut in einen Schuh u. dgl. m. Vgl.Brunner RG. I 2 , 99, Grimm RA. 155. 160. 428. 431f. 443. Sohm a. a. O. 66.Priedberg a. a. 0. 27ff. Weinhold 2 1, 372f. 383. v. Amira 3 179; ObL-R.1, 535. 537. 539; Handgebärden 244. Pappenheim ZRG. 42, 319f. Hazel-tine a. a. 0. 9; Röder Schoß- u. Kniesetzung einer angels. Verlobungszeremonie(Nachr. d. Gott. Ges. d. W. 1907 S. 304). Dem Scheren der Haare bei derAdoption entsprach hier das Aufbinden der Haare seitens der Neuvermählten(vgl. Weinhold 2 1, 386f. Grimm RA. 443), während sie der Ehebrecherin zurStrafe abgeschnitten wurden (vgl. Müllenhoff 4, 413. Tacitus Germ. c. 19).