74 Germanische Urzeit.
Feindschaft unter ihnen ausbrach, sich von allen Banden der Verwandt-schaft zu lösen. Der Akt der Entsippung vollzog sich durch eine gericht-liche Erklärung des Austretenden, begleitet von einem feierlichen Weg-werfen des zerbrochenen Stabes als Zeichen der Lossagung 53 . Ebenso mußdas in jüngeren Quellen bezeugte Eecht der Sippe, sich von unwürdigenMitgliedern, für die sie nicht einstehen wollte, loszusagen oder sie auszu-stoßen, schon in der Urzeit bestanden haben 54 .
Die Töchter schieden aus der väterlichen Munt aus, indem der Vatersie einem Manne zur Ehe gab (ßrautgabe, prutigepa, an. gift, ags. gifta) 55 .Freilich haben auch die Germanen der durch Entführung begründetenRaubehe nicht jede Anerkennung versagt 56 . Dem Ausland gegenüber war,-wie der Raub überhaupt, so auch der Frauenraub erlaubt und zur Ehe-begründung geeignet, aber die Entführung einer Volksgenossin hatte dieseWirkung nur dann, wenn die Entführte, zwischen ihre Familie und denEntführer gestellt, sich freiwillig dem letzteren zuwandte 57 . Unbegründeterscheint aber die Ansicht, daß die regelrechte Form der vertragsmäßigenEhe erst aus den Sühneverträgen nach Entführungen entstanden und dieRaobehe die Normalehe des Urrechts gewesen sei. Die Ehe zwischenNachbarskindern, mit Wissen und Willen der Familie geschlossen (Germ,c. 22: de iungmdis affiniiatibus Consultant), muß bei jedem nicht reintierischen Volke den Ausgang gebildet haben. Daneben wurde die Ent-führungsehe mit Fremden anerkannt, mit Einheimischen geduldet 58 .
Die vertragsmäßige Ehe beruhte, wie bei allen jugendlichen Völkern,auf einem Brautkauf 59 , dem die durch einen Fürsprecher des Freiers
63 Vgl. v. Amira 3 175; Stab 144. Brunner l 2 , 129; ZRG. 16, 42f.Tacitus ann. 2 c. 10.
51 Vgl. § 13 n. 14. v. Amira 3 175. Brunner F, 129f;. ZRG. 16, 17f.
55 Vgl. Ahd. Gl. 1, 292: sponsalia prutkeba prutkepa.
56 Vgl. v. Amira 3 178. Brunner 12, 95f. Heusler 2, 279f. DargunMutterr. u. Raubehe 78—140. Kohler ZVglRW. 3, 342ff. 5, 334ff.; Recht alsKulturerscheinung 8ff. Leist Altarisches ius gentium 125ff. Schrader a. a. O.5531
57 Vgl. Ficker Unters. 1, 43. Soweit die Familie der Entführten nicht vonihrem Fehderecht Gebrauch machte, hatte sie nur ein Sühngeld zu beanspruchen(n. 60). In dieser Weise wird man sich auch das Verhältnis Armins zu Segest zudenken haben (vgl. Tacitus ann. 1 c. 55. 57. 58).
58 Zum Teil bis auf den heutigen Tag erhaltene Hochzeitsspiele, die mehroder weniger an die Vorstellung eines Frauenraubes anklingen, insbesondere der„Brautlauf", können eine Priorität der Raubehe nicht beweisen.
59 Vgl. meine G. des ehel. Güterrechts 1, 26ff. 43ff. 47ff. 71. 75. 76ff.2, 3, S. 389. Kraut Vormundschaft 1, 299ff. Friedberg Eheschließung 18f.Sohm Eheschließung' 22f. Grimm RA. 420ff. Ginoulhiac Hist. du regimedotal en France 183ff. Königswarter Hist. de l'organisation de la famille enFrance 121ff.; Revue de legislation 1849, 1, 145ff. Laboulaye Recherches surla condition civile et politique des femmos 112ff. Weinhold Deutsche Frauen 21, 320ff. Overvoorde Ontwikkcling van den rechtstoestand der vrouw (Lei-dener Inaug. Abh. 1891) 31. Finson Fremstilling af den islandskc familieret,Annaler for nordisk Oldkyndighed 1849 S. 225ff. Beauchet Formation et disso-