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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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68
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68 Germanische Urzeit.

vertrag handeln, wurde als Gewährschaft (mnd. wäre, ivaringe, wareschop),Einständerschaft oder Bürgschaft bezeichnet. Sie bestand in der Be-gründung entweder einer Personen- oder einer Sachhaftung, und zwar inerster Reihe entweder durch Vergeiselung einer freien Person oder durchÜbergabe eines Sachpfandes. Auch der Geisel wurde als Pfand betrachtetund mit denselben Ausdrücken wie dieses (got. vadi, ags. wedd, mhd. wette,mlat. vadium) bezeichnet 20 . Auch der Geisel war Faustpfand, er wurdedem Gläubiger überantwortet und von diesem in Gefangenschaft (wennauch häufig bloße custodia honesta) genommen, und er galt weiter gleichdem Sachpfande als Verfallpfand, indem er, falls er nicht ausgelöst wurde,dem Gläubiger mit seinem Leibe und mit dem, was er auf dem Leibe trug,aber nicht mit seinem sonstigen Vermögen, zu Eigen verfiel. Daß auch dieSelbstvergeiselung möglich war, ist nicht zu bezweifeln, sie kann aber nurselten vorgekommen sein, da sie den Schuldner der Möglichkeit beraubte,selbst für seine Auslösung zu sorgen. Eben aus diesem Grunde wird esschon früh zu der hypothekarischen Selbstvergeiselung gekommen sein,bei welcher der Schuldner in voller Freiheit belassen wurde, wenn er infeierlicher Form seine Treue dafür einsetzte, daß er dem ihm damit be-wiesenen Vertrauen entsprechen werde. Das anscheinend schon dem Tacitusbekannte Treugelöbnis 21 bedeutete nicht, wie vielfach angenommen wird,ein Verpfänden der Treue, es war vielmehr, wie die irygging des altnordischenRechts, ein feierliches Gelöbnis, den Vertrag treu zu halten. Ein Bruchdieses Versprechens war ein schwerer Treubruch, der als Neidingswerk zuden schweren Friedensbrüchen (S. 80) gerechnet wurde 22 . Aber mitdieser strafrechtlichen Sicherstellung verband sich eine hypothekarischeVerpfändung der ganzen Person, die durch Handreichung, später auch wohldurch die Übergabe des rechten Handschuhes oder anderer Leibzeichendes Schuldners (auch durch Anfassen des Rockzipfels) vollzogen wurde,wodurch der Gläubiger für den Fall der Nichterfüllung das Recht desZugriffes auf Leib und Gut des Schuldners erhielt, so daß er, wenn er vondem Achtverfahren Abstand nehmen wollte, zur Pfändung des beweg-lichen Vermögens seines Schuldners berechtigt war 23 .

20 Vgl. v. Amira 3 2161; Obl.-R. 1, 394ff. 2, 176ff. 283.; Wadiation (S. 63)42f. Puntschart Schuldvertrag u. Treugelöbnis 141ff. 185ff. 489ff.; bei Hoops2, 141. Grimm RA. 4 2, 171. Hübner a. a. 0. 420. Gierke Seh. u. Haft. 50ff.

21 Vgl. Germ. c. 24 (ipsi fidem vocant). Das spätere fidem facere begegnetschon bei Caesar, Bell. Call. 4, 11, das ihm entsprechende dare treuwas in einerlangobardischen Urkunde von 858 (Hist. Patr. Monum. 13, 1752 Nr. 996).

22 Vgl. v. Amira Obl.-R. 2, 354ff. Das Treugelöbnis konnte zu seiner Ver-stärkung mit einem Eide verbunden werden, der die Bedeutung einer Selbst-verwünschung für den Fall des Vertragsbruches hatte, also ein Zaubermittel war.Vgl. Anm. 10.

23 Vgl. v. Amira 3 217. 223; ZRG. 44, 497. Brunner Grundz. 6 214.Gierke Seh. u. Haft. 57. 60f. 128f. 132ff. 141ff.; Grundzüge 2 266. Punt-schart a. a. O. 408f. 445. 485ff.; ZRG. 39, 174f. Hübner a. a. 0. 420ff.435ff. v. Schwerin ZRG. 38, 323ff. Der letztere macht mit Recht (gegen