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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
67
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§ 11. Privatrecht. 67

rechtlich waren alle Deliktschuiden Schulden ohne Haftung. Eine solchekonnte nur durch einen besonderen Urteilserfüllungsvertrag begründetwerden (S. 87. 95). Wenn der Beklagte das Urteil weder erfüllte, noch dieErfüllung durch einen solchen Vertrag sicherstellte, so verfiel er der Acht,die allerdings durch die mit ihr verbundene Vermögenseinziehung die Mög-lichkeit bot, dem Kläger auf diesem (strafrechtlichen) Wege Befriedigungzu verschaffen (S. 87f. 95).

Wenn aber die Schulden aus unerlaubten Handlungen an sich mitkeiner privatrechtlichen Haftung verbunden waren, so muß dasselbe auchvon Vertragsschulden gegolten haben. Bei Schuldverträgen, die nicht miteiner Sicherstellung des Gläubigers verbunden waren, beschränkte sich derRechtsschutz auf die Wahrung des Bestehenden (das daraufhin Geleistetekonnte nicht zurückgefordert werden) und auf die Möglichkeit einer straf-rechtlichen Verfolgung des Schuldners wegen bußwürdiger Vermögens-vorenthaltung, dagegen gab es keine Klage auf Erfüllung und keinenErsatzanspruch wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung. Wiealle Willenserklärungen, so müssen auch die schlichten Schuldverträgeohne Haftungsübernahme, abgesehen von den Realverträgen, die eineEmpfangsschuld (aber keine Haftung) begründeten, formbedürftig gewesensein, jedenfalls eine Erklärung mit Hand und Mund und die Zuziehungvon Zeugen erfordert haben, da ohne derartige Maßnahmen eine strafrecht-liche Verfolgung unmöglich gewesen wäre 17 . Dazu kam das Erforderniseiner, wenn auch vielleicht nur symbolischen Gegenleistung von Seiten desVertragsgegners, da das germanische Recht alle Freigebigkeiten ausschloßund selbst bei Schenkungen eine Gegenleistung, das „Lohngeld" (langob.launegild, as. longeld, mhd. widergift, ividerlon, mlat. widerdonum, retrodonwm,arrha, vicissitudo) verlangte 18 . Der Normalvertrag des germanischen Rechts,in dessen Rahmen mehr oder weniger alle anderen Verträge zusammen-gefaßt wurden, war eben der Kauf oder der ihm gleichgeachtete Tausch 19 .

Die Sicherstellung des Gläubigers durch den Schuldner, mochte essich um ein Urteilserfüllungsgelöbnis oder einen privatrechtlichen Schuld-verträge (S. 63). 73—287. Gierke Schuld u. Haftung (S. 63); Grundzüge 265ff.(S. 63). v. Schwerin RG. 62ff.; Seh. u. Haft. 1911. Hübner Grundzüge 2 (S. 4)408ff. Brunner Grandzüge 6 207ff. 213ff. Schreiber Seh. u. Haft. I. 1914.

17 Vgl. S. 64. Der besonders von Amira bekämpften Annahme Gierkesvon der Formlosigkeit der schlichten Schuldverträge kann ich nicht beitreten.

18 Vgl. Tacitus Germ. 21: et poscendi invicem eadem facilitas, und c. 18:atque invicem ipsa armorum aliquid viro offert. Vgl. § 13 n. 11. Grimm RA. 42, 150. Müllenhoff DA. 4, 330f. Maurer Altn. RG. 3, 309. v. Amira Obl.-R.1, 343. 506ff. 2, 344. 614ff. F. Andreae a. a. 0. 1, lf. 2, 86. BrunnerForschungen 625 n. Gierke Seh. u. Haft. 342. Heusler Inst. 1, 80ff. 2, 255f.Hübner 2 482f. Jhering Zweck im Recht 1, 276ff. Pertile 4 2 , 579ff. SohmZRG. 14, 58 n. Hinojosa ZRG. 44, 295.

19 Vgl. Grimm RA. 4 2, 142; DWB. 5, 315. 317. 325f. 328ff. v. AmiraObl.-R. 1, 541f. 2, 287. 677. Ahd. Gl. 2, 130. 192. 280 wird chouf, gleichmäßigfür negotium, merces, foenus verwendet, ebd. 588 mid themo copa für mercedeund 273 ungicTwuftez für gratis.