66 Germanische Urzeit.
Landübertragungen wurden, einem gemeinsamen Brauche der indo-germanischen Völker entsprechend, auf dem Grundstück selbst unterÜbergabe einer Handvoll Erde oder einer ganzen Erdscholle (herba, chrene-cruda, Rasen und Zweig, mit torf unde twige) vollzogen 12 . Dies geschahin der Kegel so, daß die Erde, und zwar bei den Westgermanen untergleichzeitiger Übergabe eines Handschuhes als Wahrzeichen der Herr-schaft und des Ubertragungswillens, dem Erwerber in den Schoß geworfenwurde 13 . Daher bezeichnete man diesen Akt (die sala) auch als Schoß-wurf (mlat. srotaiio, mnd. schotinge, vorschotinge, an. skeyling, schwed.skeetning). Es folgte die gemeinsame Begehung der Grenzen (an. umferrfi) 14und feierliche Verlassung des Grundstücks (exUlis) seitens des Veräußeren?,unter Wegwerfung des Stabes, mit dem er bisher sein Besitztum durch-wandert hatte 15 . Solange es noch kein Privateigentum an Grund und Bodengab, konnten derartige Übertragungen nur bei Landabtretungen von Staatswegen vorkommen; mindestens aber seit der taciteischen Zeit waren auchVeräußerungen von Haus und Hof möglich. Sie galten als Familien-angelegenheit, da Haus und Hof im Gesamteigentum der Hausgenossen-schaft standen und nur mit gesamter Hand veräußert werden konnten.Übertragungen an Ausmärker, die nicht derselben Gemeinde angehörten,unterlagen dem Widerspruch jedes einzelnen Markgenossen.
Für das Recht der Schuldverhältnisse war es bezeichnend, daßdie durch Strafurteil verhängten Bußen und sonstigen Leistungen an sichnur eine „Schuld", d.h. ein Bekommensollen des Klägers, aber keineHaftung, d.h. ein Leistenmüssen des Beklagten, bedeuteten 16 : privat-
12 Plinius Nat. hist. 22, 4: Summum apud antiquos Signum victoriae erat,herbam porrigere victos, Itoc est terra et altrice ipsa humo et humatione etiam cedere,quem morem etiam nunc durare apud Germanos scio. Der dingliche Übertragungs-akt hieß sala (got. saljan, an. selja, ags. sellan = tradere). Vgl. Osthoff, PBB.13, 457.
13 Vgl. Grimm RA. 110—17. 120. 152f. 555f. Heusler 1, 72. 96ff. 2, 67f.Sohm Zur G. d. Auflassung (Straßb. Festgabe f. Thöl 1878) 86ff. 104 n.v. Amira 3 222; Obl.-R. 1, 513. Brunner RG. d. Urk. 264f. 274. 276. K. Leh-mann ZRG. 18, 93ff. Bewer Sala traditio investitura (1880) 40f. ZRG. 20,59 n. Du Cange s. v. chiroteca, investitura. Widukindi res gostae Saxonicae 1, 5(sagenhafter Bericht). Der Handschuh war wohl das Symbol der manus vestitades Veräußerers. Vgl. Heusler Inst. 1, 96.
14 Heusler 2, 68; Gewere 8. Stobbe Auflassung 159. v. Amira Obl.-R.1, 514. Lehmann a. a. 0. 108. 113.
15 Vgl. Brunner a. a. O. 274. v. Amira Stab 145. 147. Gierke Schuldu. Haft. 153f. Der Stab des besitzräumenden Totschlägers (L Sal. 58) bedeuteteeinen Bettelstab. Vgl. v. Amira Stab 15f.
16 Vgl. v. Amira 3 211f.; ZRG. 44, 487; ObL-R. 1, 36. 2, 68f. Schon sehrfrüh kam daneben die heute vorwiegende Bedeutung des Wortes Leisten sollendes Schuldners, in Übung. Das ganze Mittelalter hindurch fanden die Bezeich-nungen schuldencere, geltare, debiior u. dgl. m. ebensowohl Anwendung auf denGläubiger, wie auf den Schuldner. Über den Gegensatz von Schuld und Haf-tung vgl. besonders v. Amira 3 211ff.; Obl.-R. 1, 32—42. 2, 45—114; ZRG. 44,484ff.; Wadiation (S. 63). Brinz GGA. 1885 S. 519ff. Puntschart Schuld-