Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
65
Einzelbild herunterladen
 

§ 11. Privatrecht. 65

schiodensten Rechtsgeschäften eine hervorragende Rolle spielte 7 . Weg-werfen des Stabes („Verschießen") bedeutete einseitigen Verzicht oder einSich-Lossagen von einer Person oder Sache, Zuwerfen des Stabes einenVerzicht zugunsten des Empfängers. Erst im Mittelalter wurde der Stabbei manchen Rechtsgeschäften auch wohl durch einen Halm (stipuld) er-setzt, so daß Stabreichung und Halmwurf (festucatio, stipulatio, werpitio)als gleichwertige Formalakte erschienen 8 . Bei den Nordgermanen geschahdas „Stäben" (stafa) teils durch Zuwerfen, teils wurde der von der einenSeite entgegengestreckte Stab (oder Ger) von der Gegenseite nur mit derHand (oder dem Ger) berührt, eine manu firmatio („Handfeste"), wie beiden Urkundungsakten der späteren Zeit 9 . Vielfach begnügte man sichim Norden wie im Süden auch mit dem einfachen Handschlag (handsal,Anm. 4), der also nicht als eine Abschwächung des eidlichen Versprechensanzusehen ist 10 . Andere wichtige Wahrzeichen bei Rechtsgeschäften warender Handschuh (ivanio) und der Speer oder Ger, der später besonders beidem langobardischen gairethinx (Speergeding) auch privatrechtlich viel-fache Anwendung fand 11 .

7 Vgl. v. Amiras 224f.; Wadiation; Stab 139—157. Gierke Schuld u.Haft. 153ff. E. Mayer Einkleidung lff. Ehrenberg ZRG. 16, 231. KohlerZVglRW. 5, 429 f.

8 Vgl. Grimm RA. 121—130. 133. Noordewier Nederd. Regtsoudheden30ff. Du Cange Gloss. s. v. calamus, festuca, guerpire. Haltaus Gl. 782f.1712ff. 1884f. Esmein Etudes sur les contrats (SA. aus d. N Rev. 1880—83)69ff. Eine ahd. Glosse übersetzt stipulatio mit halmwurf. Steinmeyer u.Sievers 2, 142. Da die festvea dem Gegner später vielfach in den Schoß(laisus) geworfen wurde, so sprach man von laesowerpire. Vgl. Müllenhoff beiWaitz Das alte Recht 287.

9 Vgl. v. Amira Obl.-R. 1, 273f. 514f. 520 n. 5. 2, 319ff. Siehe auch diesog. Leg. Edwardi Conf. c. 30 (Liebermann 653). Über Geben und Nehmenbeweglicher Sachen mit der Schwert- oder Speerspitze Grimm Kl. Sehr. 2, 199ff.Über das Greifen an den Gerichtsstab vgl. v. Amira Stab 94ff.

10 Vgl. v. Amira Obl.-R. 1, 290ff. 305ff. Sunesons Lex Scaniae c. 39, 140.Die Bekräftigung eines Rechtsgeschäfts durch Eid hatte die Bedeutung einerSelbstverwünschung für den Fall des Vertragsbruches, war also ein Zaubermittel.Vgl. v. Amira a. a. 0. 1, 690. 2, 304. 311. Heusler 1, 78. Kohler Shake-speare 61. 64. Loening Vertragsbruch 558f. Bluhme JB. d. gem. deutsch. R.3, 220f. Brunner BSB. 1885 S. 220f.; RG. d. Urk. 1, 157f. v. Liliencronu. Müllenhoff Runenlehre 22. 62f. Tacitus Hist. 4 c. 15: barbaro ritu et patriisexsecrationibus universos adigit. Vgl. auch § 5 n. 12. § 13 n. 13.

11 Vgl. S. 29. 45. Schröder (Gairethinx) ZRG. 20, 53ff. Man sprach vonper gairethinx confirmare, gairethinx facere (Roth 167. 172. 174), indem mangairethinx oder thinx als gleichbedeutend mit donatio verwendete. TheveninContributions ä l'hist. du droit germ. 43ff. (Abdr. aus N Revue III. IV) hält denSpeer für das ursprünglichere Wahrzeichen, das erst eine spätere Entwicklungdurch den Stab ersetzt habe. Eher ist wohl anzunehmen, daß der Speer ur-sprünglich nur im Gebiete des öffentlichen Rechts Verwendung gefunden hat underst später auch als privatrechtliches Wahrzeichen bedeutsam geworden ist,während die Bedeutung des Stabes noch in die westindogermanische Zeit zurück-reichte.

B,. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 5