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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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64 Die germanische Urzeit.

auch seinen Sklaven gegenüber, die allgemeine Bezeichnung fro (got.frauja), erst in jüngerer Zeit auch ahd. Mrro 2 . Für den Sacheigentümerfehlte es an einer substantivischen Bezeichnung. Der Muntträger hießmundboro (später momper), mundwalt (mlat. mundoäldus), foramunto 3 .

Alle Willenserklärungen erfolgten notwendig vor Zeugen und in eigenerPerson, und zwar „mit Hand und Mund" (mit „Worten und Werken",mit „Finger und Zunge"), indem die erforderliche symbolische Hand-bewegung durch den sie begleitenden Ausspruch formelhafter Worte denbeabsichtigten Rechtsinhalt empfing 4 . Neben der in erster Eeihe zu solchen„Handlungen" berufenen rechten Hand hatte die linke nicht selten nochihre besondere Aufgabe, z. B. Berühren des Bartes, Ergreifen des Rock-schoßes u. dgl. m. 5 . Der die Willenserklärung Empfangende hatte den Aktin der Regel mit derselben oder einer ihr entsprechenden Handgebärdezu begleiten 6 , oder die Gegenseitigkeit wurde durch die Überreichung oderdas Zuwerfen eines als Rechtssymbol dienenden Gegenstandes zum Aus-druck gebracht. Das bedeutsamste unter diesen Wahrzeichen war derStab (Jestuea), der teils als Wanderstab, teils als Botenstab bei den ver-

keinen Zweifel, daß man im Mittelalter die auch in der Rechtssymbolik deutlichhervortretende schützende „Hand" des Vormundes als den eigentlichen Kern desRechtsverhältnisses betrachtete. Vgl. v. Amira Handgebärden 227. 245.

2 Vgl. Ehrismann ZWortf. 7, 173ff. Grimm RA. 491; DWB. IV 1% 230.2, 1125. Sp. 230. 4, 2 Sp. 1125.

3 Vgl. Grimm RA. 465f. Brunner l 2 , 93. v. Amira 3 172. Kraut 1, 2f.Haltaus Glossar. 664. 1373ff. Der Ausdruck girhabe sollte den Vormund wohlnicht als Gerträger bezeichnen, sondern als den der das Künd in seinem Geren(d.h. im Schöße) hielt. Vgl. Grimm DWB. 4, lb Sp. 2552. Schmeller WB. Z1, 930.

4 Als solche Handgebärden reichen insbesondere bis in das hohe Altertumzurück: die erhobene flache Hand, die entweder nach außen oder gegen denSprechenden gerichtete hohle Hand mit aufgerichtetem Zeigefinger, der Hand-schlag (bloßes Zusammenschlagen der Hände), die besonders bei Kommendationin den Schutz eines anderen gebräuchliche Handreichung (Umschließen der ge-falteten Hände des Schützlings durch die Hände des Schutzherrn). Die Auf-lassung von Grundstücken erfolgte bei den Sachsen durch eine Handbewegungmit gekrümmten Fingern (curvatis digitis), die wohl ein Wegschnellen andeutensollten. Vgl. v. Amira Handgebärden; Grundriß 3 223f.

6 Über Anfassen des Rockschoßes vgl. meine Ausführungen über das Reliefan der Markussäule (Anm. 6) und v. Amira Handgeb. 2371, der die Beweis-kraft der ersteren freilich nicht gelten lassen will (a. a. 0. 216. 239). Aber diekorrespondierenden Bewegungen des Kaisers sind auf dem Relief so unverkenn-bar, daß sie auch auf die der beiden Germanen trotz der Beschädigung desBildes schließen lassen. Daß die Gebärde der rechten Hand mit den im Mittel-alter bezeugten Formen nicht übereinstimmt, kann nicht ins Gewicht fallen. Zuvergleichen ist auch ein Relief des Trajansbogens in Benevent, vgl. v. Doma-szewski JBericht d. öst. arch. Inst. 2, 187f.

6 Vgl. v. Amira Handgeb. 219. Puntschart Schuldvertr. 359. SchröderGerm. Rechtssymbolik, NHeidelb. JB. 8, 3 ff. Daß die Römer bei völkerrecht-lichen Verträgen mit Barbaren sich dem fremden Gebrauche anpaßten, bezeugtAmm. Marc. 17, 1 § 13.