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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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58
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58 Die germanische Urzeit.

Bestellung und Nutzung war Angelegenheit des Geschlechts, das als Ge-meinde auch für den Unterhalt der zum Heer aufgebotenen Mitglieder zusorgen hatte. Abgesehen von diesem mit der suebischen Heerverfassungzusammenhängenden Kommunismus 3 war die Agrarverfassung der übrigengermanischen Völker, von denen Cäsar Kunde besaß, durchaus ebenso ge-ordnet : Agriculturae non Student, ___ neque quisquam agri modum certun

aut fines habet proprios; sed magistratus ac prineipes in annos singulos gen-libus cognationibusque hominum, qui una coierunt, quantum et quo loco visunest agri aüribuunt atque anno post alio transire cogunt (Bell. Gall. 6 c. 22).Der jährliche Wechsel der Wohnsitze' und der gänzliche Mangel des privatenGrundeigentums wird hier bestätigt, aber die den Fürsten als Gauvorstehernobliegenden jährlichen Ackerüberweisungen erfolgten nach Geschlechternund Familien (gentibus cognationibusque hominum), eine Privatwirtschaftder einzelnen Höfe muß also schon bestanden haben. So aufgefaßt warder Unterschied zwischen den Zuständen, wie Cäsar sie bei den ihm be-kannt gewordenen germanischen Völkern vorfand, und denen zur Zeit desTacitus nur gerade so weit verschieden, wie der dazwischen liegende Ab-stand von 150 Jahren infolge der eingetretenen politischen Veränderungennaturgemäß mit sich brachte. Seit Augustus und Tiberius trennten feste,seitdem nur noch wenig veränderte Grenzen das römische Keich von denGebieten der freien Germanen. Ein dauernder Grenzfriede hatte dieStetigkeit der Beziehungen zu Grund und Boden gefördert, der unsteteWandertrieb, dem Cäsar begegnete, hatte aufgehört. Die Dorfanlagcnwaren nicht mehr gleich Zeltlagern, die man abbricht und an anderer Stellewieder aufbaut, sondern auf eine seßhafte Einwohnerschaft berechnet;jeder hatte seine eigene Hofreite (gards, tun, haga, töft), das Haus mitdazu gehörigem Hofe, einem Keller (tung) neben dem Hause zur Aufnahmeder Früchte, bei Winterkälte auch den Bewohnern als Aufenthaltsortdienend; die Häuser meistens einfach aus Flechtwerk und Lehm, hin undwieder schon mit einem gewissen Luxus gebaut, alles Zustände, die auffesten Besitz, auf ein Eigentum des Einzelnen an Haus und Hof deuten. 4Von dem Ackerbau berichtet Tacitus: „Die Ackerfluren werden perioden-

serunt, se atque illos alunt. hi rurs-us in vicem anno post in armis sunt, Uli dorntremanent. sie neque agricultura nee ratio atque usus belli intermittitur, sed privaliac separati agri apud eos nihil est, neque lonqius anno remanere uno in loco in-colendi causa licet. Über germanische Wanderungen, bei denen die abgebrochenenHäuser auf Karren mitgeführt wurden, vgl. Waitz 1, 106.

3 Ein Rest eines solchen Kommunismus war der Germ. c. 31 erwähnteAnspruch der chattischen Berufskrieger auf freies Naturalquartier bei jedem ihrerLandsleute. Die Worte nulli domus aut ager aut aliqua cura ergeben für alleübrigen Volksgenossen Privatwirtschaft.

4 Vgl. Germania c. 16. c. 46. Plinius Nat. hist. 19,2. Waitz I, 42. 107f.Mit Weber und Hoops muß man anerkennen, daß die mehr im Inneren desLandes seßhaften Germanen, mit denen Cäsar nicht in Berührung gekommenwar, schon früher feste Ansiedlungen besessen und in ihrer Flurordnung wohl imwesentlichen schon der Schilderung des Tacitus entsprochen haben.