54 Die germanische Urzeit.
also der Staat, später der König. An den Staat entrichteten sie ihre Ab-gaben 23 , und der Staat ließ sie ebenso wie die Freien, wenn auch zu einemgeringeren Verhältnis, an den Ackerverlosungen teilnehmen. Erst jenseitder Grenzen dieser Periode, mit der Ausbildung des Privateigentums anGrund und Boden und der Hineinziehung der Freigelassenen minderenRechts in das Hörigkeitsverhältnis, kann die Absplitterung eingetretensein, die zahlreiche Hörige in die Abhängigkeit von einzelnen Grundherrenbrachte, während bei den nur dem Staat Verpflichteten der ursprünglicheMakel ihrer Stellung in Vergessenheit geriet und die völlige Gleichberechti-gung mit den Freien angebahnt wurde. 24
Über die rechtliche Stellung der Hörigen in der Urzeit läßt sich wenigsagen. An Heer und Ding hatten sie keinen Teil, waren aber des vollenRechtsschutzes teilhaftig. Seit der Einführung gesetzlicher Büß- undWergeldtaxen für Verletzungen und Totschläge wurden sie regelmäßig zuder halben Taxe der Freien angesetzt, während Unfreie nach wie vor nachihrem individuellen Sachwert geschätzt wurden. Nach demselben Ver-hältnis wurden die Hörigen wohl auch bei den regelmäßigen Ackerver-losungen berücksichtigt 25 . Der Gegensatz zwischen Hörigen- und Freien-besitz beruhte also nicht auf dem Gegensatz von Leiherecht und Eigentum,sondern auf der geringeren Größe und der Zinspflicht des Hörigenbesitzes,Ehen zwischen Hörigen und Freien galten wohl schon in alter Zeit ebensowie die zwischen Unfreien und Hörigen als Mißheiraten, bei denen dieKinder dem Stande der Mutter folgten.
Der Freie (ingenuus, ahd. fri, ags. freo, as. afrs. friling) oder „Frei-hals" 28 wurde, der Übereinstimmung von Volk und Heer entsprechend,bald als Volkfreier, bald als Heermann bezeichnet 27 ; auch die Benennung„Kerl" (ahd. eharal, an. karl, ags. ceorl) scheint gemeingermanisch gewesenzu sein 28 , während baro sich nur bei einigen westgermanischen Stämmen(Franken, Alamannen, Langobarden) findet 29 . Die Freien bildeten die
23 Daraus erklären sich wohl manche spätere Abgaben, wie der Schweine-zins der Thüringer und gewisse bei Baiern und Alamannen vorkommende Grund-zinsen. Vgl. Waitz 2, 2 S. 253. 256f.
24 So wurden die in der vorigen Anmerkung erwähnten Abgaben im frän-kischen Reich nicht mehr als eine Beeinträchtigung der Freiheit angesehen. DieSachsen traten als gleichberechtigte Genossen in den Verband des fränkischenReiches ein, obwohl Einhard zum Jahre 776 von ihnen berichtet: Eeddidemntpatriam per vadium omnes manibus eorum, et spoponderunt se esse christianos, eisub ditione domini Caroli regis et Francorwn subdiderunt.
25 Vgl. S. 61.
26 Das in allen gormanischen Sprachen nachweisbare Wort bezeichnete eben-sowohl den Freien wie den im Norden auch „Mannheiligkeit" genannten Zustandder Freiheit. Vgl. v. Amira Handgebärden 249; Grundriß 3 126.
27 Lang, fulefree, ags. fokfred, folefry. Durch Verbindung mit frthals lang.julcfreals (fulfreals, fulfreal), asw. folkfrcels. Über Heermann § 4 n. 1.
28 Vgl. Grimm DWB. 5, 570f. Kluge u. d. W. Liebermann Ags. GL407. WB. 32. Hoops 1, 368 (Vinogradoff).
29 Vgl. Dioz WB. d. roman. Sprachen I s. v. banne. Kluge u. d. %Du Cange s. v. baro. Müllenhoff bei Waitz Das alte Recht 279. Grimm