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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
53
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§ 9. Die Stände. 53

die in das römische Staatsgebiet verpflanzten Zwangskolonien besiegterGermanen nach dem Vorbild des germanischen Landsiedlerwesens an-gelegt wurden 16 . Als ein aus dem Germanischen übernommenes Lehnwortwürde sich die Bezeichnung solcher Kolonisten als laeti und ihres Grund-besitzes als agri laetici am ungezwungensten erklären, da bei Franken,Friesen, Sachsen und Angelsachsen, vielleicht auch den Alamannen, dieHörigen und im Hörigkeitsverhältnisse stehende Freigelassene später all-gemein Mi, Mi, lati, lazzi genannt wurden 17 , ein Wort, das ebenso wie „man-sionarius", den auf fremdem Grund und Boden Angesiedelten bezeichneteund ursprünglich eine Benennung der unfreien Landsiedler gewesen seinmochte 18 . Die langobardische, vereinzelt auch in baierischen Urkundenbegegnende Bezeichnung des Hörigen war aldio, aldius 19 ; daneben be-gegnet baierisch barscalk, pawcalk und alamannisch das sonst nur denfreien Mann bezeichnende baro 20 . Was die deutschen Lassen mit den Lätender Römer gemein hatten, war die Gebundenheit an die Scholle, also derMangel der Freizügigkeit, und die Verpflichtung zu gewissen Leistungenals Entgelt für den ihnen geliehenen Grund und Boden. Daß auch dieLassen der Germanen auf kriegerische Unterwerfung zurückgeführt werdenmüssen, zeigen außer den dediticii des Ariovist die thüringischen Latenunter den Sachsen 21 und wohl nicht minder die auffallend zahlreichenLaten am Mederrhcin, die vielleicht der Unterwerfung der Ubier durchdie ribuarischen Franken ihre Entstehung verdankten. Wo der siegreicheStaat sich nicht mit einem Bundesverhältnis oder einer beschränktenLandabtretung und einem der Gesamtheit der Besiegten auferlegten Tributbegnügte 22 , sondern Abtretung des ganzen Landes verlangte, war dieHörigkeit der im Besitz belassenen Bevölkerung von selbst gegeben. Herrder Hörigen war dann zunächst die Gesamtheit des siegreichen Volkes,

16 Vgl. Brunner l 2 , 52ff. 149. Letzterer behandelt auch die Gentilen,. dieeine ähnliche Stellung wie die Läten einnahmen. Zu vergleichen ist Fustel deCoulanges Recherches 1—186. Kariowa 1, 928. Waitz 1, 1591 Roth BW.48ff. ZRG. 15, 9f. Hist. Z. 43, 32f.

17 Das thüringische Volksrccht erwähnt nur Freigelassene, keine Hörigen,doch kommen Liten später auch in Thüringen urkundlich vor. Vgl. ZRG. 20, 21.

18 Vgl. Brunner l 2 , 147. Liebermann Ags. Gl. 564. Grimm RA. 305ff.Waitz 1, 154. 2, 1 S. 227. Müllenhoff bei Waitz Das alte Recht 288. DuCange Glossarium s. v. mansionarii. v. Amira 3 138. van Helten Malberg.Glossen § 124. Mit ahd. frilaz oder handlaz, ags. jriöUia, für libertus, hat lazzusund letus sprachlich nichts gemein.

19 Vgl. Grimm RA. 309. Waitz 1, 154. 2, 1 S. 239. Grundbedeutung„Mensch". Vgl. Brückner bei Paul u. Braune Beiträge 17, 573.

20 Vgl. Waitz 2, 1 S. 239f. Vgl. n. 29.

21 Vgl. Widukindi res gestae Saxonicae I. c. 14: reliquias pulsae gentis tri-b%lis condempnaverunt; unde usque hodie gens Saxonum triforini genere ac legepraeter condilionem servilem dividitur. Ssp. III 44 § 3. Bei den Angelsachsennahm der Wale (wealh) zum Teil die Stellung des Leten ein. Vgl. Schmid Ge-setze der Angels. 673. Maurer, Kr. Überschau 1, 419ff. v. Amira 3 140.Liebormann Ags: Gl. 728.

22 Vgl. Bell. Gall. 4 c. 3. 6, c. 10.