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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
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52 Die germanische Urzeit.

in ein einzelnes freies Geschlecht („Geschlechtsleite") war im Norden auc]später noch gebräuchlich 9 .

Immerhin kam die Vollfreilassung nur in Ausnahmefällen vor, wdie Not oder hervorragendes Verdienst den Anlaß gab. Tacitus gedenktnur der privaten Freilassung 10 , die ein Ausscheiden aus der Klassder Unfreien nicht bewirkte und selbst dem Freilasser gegenüber nur eiiwiderrufliches Recht begründete. Den Nordgermanen war sie neben duVollfreilassung geläufig, Spuren davon zeigt auch das burgundische Volks-recht 11 , während bei den Westgermanen später die Freigelassenen der ge-ringeren Ordnung die Stellung von Halbfreien (Hörigen) erhielten.

Das gemeingermanische Recht hat noch keine Hörigen gekannt 1 'Dem Rechte der Ostgermanen sind sie überhaupt fremd geblieben 13 , diiwestgermanische Hörigkeit kann daher nicht im Zusammenhang mit daFreilassung entstanden sein, sondern höchstens auf diese zurückgewirkthaben, indem sie die unsichere Stellung der Freigelassenen hob und festigte 11 ,Da das Hörigkeitsverhältnis sich nur bei den Westgermanen findet, stwird seine Entstehung in den völkerrechtlichen Beziehungen zu Keltenund Römern zu suchen sein, ein Erzeugnis des abendländischen Kriegerechts, das insofern wohl auf römische Wurzel, den Gegensatz deideditio bei freiwilliger und der Sklaverei bei gewaltsamer Unter-werfung (occupatio bellica) der Besiegten, zurückgeführt werden muß 15 ,Vieles scheint für die Vermutung Brunners zu sprechen, daß die Ent-stehung des römischen Kolonates und des Lätenverhältnisses aus der Aus-nutzung der Römersiege über germanische Völker zu erklären sei, indem

9 Vgl. Pappenheim Launegild und Garethinx 40ff. v. Amira 3 126f,;Nordg. Obligationenr. 1, 264f. 268. 314. 541. 2, 6751 In Norwegen bedurfte eskeiner gerichtlichen Freilassung, die Aufnahme in die freie Genossenschaft er-folgte durch Haltung des Freilassungsbieres. Vgl. Maurer a. a. O. 21—81;Island 144 ff.

10 Germ. c. 25: Liberti non multum swpra servos sunt, raro aliquod momen-tum in domo, numquam in civitate, exceptis dumtaxat iis gentibus quae regnantw;ibi enim et super ingenuos et super nobiles ascendunt; apud ceteros impares Uhr-lini libertatis argumentum sunt. Von einer Freilassung durch die Hand des Königs,wie das spätere Recht sie kannte, weiß Tacitus noch nichts, nur von der höherensozialen Stellung, die Freigelassenen wie Unfreien durch königliche Begünstigungzuteil werden konnte.

11 Lex Burg. Tit. 40.

12 Der Ausdruck „Hörigkeit" für die Mittelstufe zwischen Freiheit und Un- tfreiheit ist in der Wissenschaft so eingebürgert, daß sich, obwohl er nicht ganizutreffend ist, seine Beibehaltung empfiehlt.

13 Auch die Lex Burgundionum kennt sie nicht. Der litus der Lex RomanaBurgundionum Tit. 46 ist ein römischer Läte. Vgl. Brunner, ZRG. 18, 81 a

14 Die libertini des Tacitus (n. 10) mit den späteren Hörigen gleichzustellenist sprachlich unzulässig, da libertus und libertinus bei Tacitus dasselbe bedeuten.Vgl. Müllenhoff 4, 361f. Sohm, ZRG. 34, 20ff. sieht in ihnen die Vorgängerder pueri regis und der späteren Ministerialen.

15 Vgl. Kariowa Rom. RG. 1, 293f. Lamprecht DG. 1, 166f. Man ver-gleiche die bezeichnenden Worte des Ariovist, Bell. GalL 1 c. 36, c. 44..