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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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51
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§ 9. Die Stände. 51

Grundbesitz zur Verfügung hatte; sie wurden entweder weiter veräußert 5oder zu Gesindediensten auf dem Herrnhof verwendet. Die Zahl der Un-freien war im Verhältnis zu den Freien nicht bedeutend, da die Ausbildung-großer Sklavenwirtschaften nach römischer Art durch die germanischeAgrarverfassung von selbst ausgeschlossen war 6 . Nur Könige und Fürstenbesaßen ausreichenden Grund und Boden, um eine größere Zahl unfreierFamilien ansiedeln zu können, und nur ihnen war es möglich, sich einegrößere Hausdienerschaft und für Jagd und Fehde ein bewaffnetes Ge-sinde zu halten. Dem Staat gegenüber galt der Unfreie als waffenunfähig,weil er nur mit Genehmigung seines Herrn bewaffnet' erscheinen durfte;an Heer und Ding hatte er keinen Teil.

Diese Waffenunfähigkeit konnte nur durch Vermittlung der Landes-gemeinde gehoben werden; es gab eine Freilassung öffentlichenRechts, die im Landesding vor sich ging und sich wohl in den Formender Wehrhaftmachung bewegte 7 . Sie machte den Freigelassenen zumvolkfreien Heermann und löste das zwischen ihm und seinem Herrn be-stehende Band vollständig, nur ein gewisses familien- und erbrechtlichesVerhältnis blieb bestehen. Bei den Nordgermanen erlangten Unfreie dieFreiheit, wenn sie bei einem allgemeinen Landesaufgebot zu den Waffenberufen wurden und einen Feind erlegten 8 . Freilassung im Ding, verbundenmit ausdrücklicher Aufnahme in die Genossenschaft der freien Leute oder

5 Germ. c. 24: Servos condicionis huius per commercia tradunt. Althoch-deutsche Glossen unterscheiden den coufschalc von dem ingeburo, ineneht (ver-naoulus).

6 Vgl. Germ. c. 15: delegata domus et penatium et agrorum cum feminissenibusque et infirmissimo cuique ex familia. c. 31 (von den Berufskriegern derChatten, also im Gegensatz zu der Lebensweise der übrigen Freien): nulli domusaut ager aut aliqua cura. Neuerdings haben zwei hervorragende Forscher auf demGebiete der Wirtschaftsgeschichte (Wittich Grundherrschaft in Nordwestdeutsch-land, Anlagen S. 108ff.; Hist. Z. 77, 45ff.; Die Frage der Freibauern, ZRG. 35,245ff. G. F. Knapp Grundherrschaft u. Bittergut 79) behauptet, die vollbe-rechtigten Germanen hätten nicht, wie man bisher annahm, ein freies Bauernvolk,sondern eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Grundherren gebildet, die überzahlreiche Hörige und Sklaven geboten und sich von diesen ernähren ließen.Gegen diese durchaus quellenwidrige Auffassung Brunner l 2 , 134f. und ZRG.32, 104ff. Stutz ebd. 33, 325f. Schröder ebd. 37, 347—379. Heck Gemein-freie lOff. Rachfahl JBB. f. Nat.-Ök. 74, Uff. M. Weber ebd. 83, 433—70.Wopfner Beitr. z. G. d. Markgenossenschaft 592 (MJÖG. 33. 34). MüllenhoffDA. 4, 272. v. Below Der deutsche Staat 1, 114ff. Die von HildebrandRecht u. Sitte I 1896, über die Stände- und Agrarverhältnisse der Germanenvorgetragenen Hypothesen (vgl. Rachfahl a. a. O. 23ff. 183) bedürfen keinerWiderlegung.

' So insbesondere im anglonormannischen Recht (vgl. Liebermann Gl.409. Hoops 2, 87), auch die langobardische Freilassung per sagittam ist wohlals Wehrhaftmachung aufzufassen, während der in den Sachsenspiegelbildern be-kundete Ritus einen anderen Sinn hat. Vgl. Brunner l 2 , 145. v. Amira 3 127.Goldmann Freilassung durch Wehrhaftmachung 1904 (Gierke U. 70). Überdas alamanischen Recht vgl. §4 n. 16. Sohm R.- u. GV. 46ff.

8 Maurer Die Freigelassenen n. altnorw. Recht, MSB. 1878 S. 24.