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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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50
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50 Die germanische Urzeit.

ZGW. 8, 269ff. Göbrum Ebenbürtigkeit 1, 3ff. Hüllmann ürspr. der Stände inDeutscht. 1830. Gaupp Ansiedlungon 96ff. 115ff. 162ff. 498. Roth Feudalität 280ff.Delbrück G. der Kriegskunst 2, 328. Dahn Könige 1, 17it. 57ff. 224ff. 2, 91 ff.Arnold DG. 1,330. 349ff. Baumstark Staatsaltertümer 204ff. 286ff. 731ff. MaurerKr. Übersch. 1, 405ff. 2, 30ff. 388ff.; Altn. RG. I. 1, 95ff. IV. 167ff. v. SchwerinGGA 1909 S.801ff. Leo Rectitudines singularum personarum 151 ff. Munch Nord-germ. Völker 141ff. Dahlmann G. von Dänemark 1, 161ff. Kolderup-Rosen-vinge (Homeyer) Grundriß der dän. RG. §§ 14—^16. Weinhold Altnord. Leben432—41. K. Lehmann Die Rigsjmla 1904 (Festschrift v. Arnsberg). Boden DieIsland. Häuptlinge, ZRG. 37,148ff. Fustel de Coulanges Recherches sur quelquesproblemes d'histoire 206ff. Seebohm Tribal Custom in Anglo-Saxon law 1902.Schupfer Aldi, Liti e Romani, Encycl. giur. ital. 1887. Boos Liton u. Aldionen1874. Weitere Literatur bei Brunn er und v. Amira.

Das germanische Kecht kannte drei Geburtsstände: Adelige, Freieund Unfreie; nur bei den Westgermanen schob sich zwischen Freien undUnfreien die Klasse der Hörigen oder Halbfreien ein. Der Unfreie (servus,got. pius, skalks, ags. ßeov, scealc, ahd. deo, scale, manahoubit, an. skdlkr,ßrcel) 1 stand wie eine Sache im Eigentum des Herrn, der beliebig, nurdurch die Sitte beschränkt, über ihn schalten konnte. Seine Tötung oderVerletzung galt dem Herrn gegenüber als Sachvernichtung, Sachbeschä-digung; für seine Verschuldung haftete der Herr in gleicher Weise wiefür sein Vieh; unter dem allgemeinen Eechtsschutz stand der Unfreie nicht.Begründet -wurde die Unfreiheit durch die Geburt von einer unfreienMutter, durch Kriegsgefangenschaft, Verknechtung Fremder, die ohneGeleit ins Land kamen, freiwillige Ergebung, Verheiratung mit einer un-freien Person 2 . Die Unfreien dienten zum Teil als Hausgesinde 3 . Anderewaren wirtschaftlich selbständige Landsiedler, die vom Herrn gegen be-stimmte Abgaben und Herrendienste (Fronden) mit einem Grundstückausgestattet wurden 4 ; was sie erübrigten, blieb ihnen überlassen, konnteaber von ihnen nur innerhalb der Hofgenossenschaft veräußert werdenund kehrte nach ihrem Tode an den Herrn zurück. Ehen Unfreier bedurftender Genehmigung des Herrn und konnten von ihm jederzeit wieder ge-trennt werden. Gehörten die Eltern verschiedenen Herren, so folgten dieKinder, mangels einer Vereinbarung, nach der Mutter. Den angesiedeltenEigenleuten gegenüber standen die neuerworbenen, für die der Herr keinen

1 Das Wort „Knecht", ursprünglich gleichbedeutend mit ,,Knabe", isterst im Mittelalter zu einer Bezeichnung für Unfreie geworden.

2 Unbekannt war dem germanischen Recht die exekutive Schuldknecht-schaft, nur bei Wergeldschulden konnte der Kläger den ihm vom Gericht wegenZahlungsunfähigkeit übergebenen Totschläger, statt Rache an ihm zu nehmen,auch als Knecht behalten. Vgl. §12 n. 47. v. Amira Obl.-R. 1, 125ff. 2, 154ff.jGGA. 1888 S. 57. Über Notverkäufe in Knechtschaft vgl. § 11 n. 41, über Er-gebung wegen Verspielens der Freiheit Germ. c. 24. Auch die Geiselschaftkonnte zur Verknechtung führen. Über Verknechtung eines von der TodesstrafeBegnadigten § 12 n. 17.

3 Vgl. Müllenhoff 4, 315f. 357f.

4 Tacitus Germ. c. 25.