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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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§ 9. Die Stände. 49

als Dingzeit geeignet 25 . Ob es neben den ein für allemal feststehendenechten Dingen" schon in unserer Periode auch nach Bedürfnis angesetztegebotene Dinge" gegeben hat, muß dahingestellt bleiben 26 . Daß „Not-gerichte" vorkommen konnten, wenn es sich darum handelte, einen aufhandhafter Tat ergriffenen Verbrecher sofort abzuurteilen, wird sich nichtin Abrede stellen lassen. Die Ladung erfolgte in diesem Fall durch Land-geschrei 2 ', während die Dingpflichtigen zu den ordentlichen Gerichts-versammlungen durch Entsendung eines Botenstabes (an. boctkefli), dessenWeiterbeförderung von Haus zu Haus eine öffentliche Pflicht jedes Emp-fängers war, entboten wurden 28 .

Neben dem Hundertschaftsgericht hatte auch die Landesgemeindegerichtliche Aufgaben zu erfüllen: licet apud concilium accusare quoque etdiscrimen capitis intendere (Germ. c. 12). Man darf annehmen, daß alletodeswürdigen Verbrechen freier Leute, abgesehen von Fallen der hand-haften Tat, zur ausschließlichen Zuständigkeit der Landesgemeinde ge-hörten 29 . Als Träger der Gerichtshoheit muß das versammelte Volk aberberechtigt gewesen sein, sich auch mit geringeren Sachen, für die an sichdas Hundertschaftsgericht zuständig war, zu befassen, wenn der Verletztedie Klage vor der Landesgemeinde erhoben hatte 30 .

§ 9. Die Stände.

Waitzl 3 ,149—200. Brunner l 2 ,133ff. v. Amira 3 125ff.l37f. 141ff. v.InamaWG. I 2 , 64ff. Grimm RA. 265—402. Sickel Freistaat 12ff. Gierke Genoss. 1,35ff. Müllenhoff DA. 4, 192ff. 353—62. Kötzschke Gliederung der Gesellschaft,

26 Vgl. S. 27. 41. Der Dienstag war zwar der heilige Tag des Dinggottesund trug nach ihm den Namen, daß er aber mit Vorliebe als Gerichtstag ge-wählt worden sei, findet in den Quellen keine Bestätigung. Im Mittelalter wirdder geschworene montag häufig als Dingtag erwähnt.

26 Gegen die Auffassung der beiden Alaisiagae (Beda und Fimmilena), dieauf Votivsteinen § 5 n. 10) als Hilfsgöttinnen neben Ziu Thingso erscheinen, alsPersonifikationen des echten Dinges und des später mit diesem verbundenenNachdinges vgl. Siebs und Heck, ZDPhil. 24, 434ff.

27 Vgl. S. 41. In dem ersten salischen Capitulare c. 9 (Behrend, Lex Salica 2S. 135) begegnet Blasen des Heerhorns. Vgl. Weinhold BSB. 29, 545.

28 Vgl. Weinhold a. a. 0. 548f. Grimm RA. 840. v. Amira Stab 33ff.Auch der Stab, den der Richter als unerläßliches Amtszeichen bei allen Amts-handlungen in der Hand halten mußte, war vom Botenstabe ausgegangen, indemdie Übergabe des Richterstabes die Erteilung des Auftrages und der darin Hegen-den Vollmacht versinnbildlichte. Über den Gerichtsstab v. Amira a. a. 0. 94ff.Rintelen Festschrift Brunner 1910 S. 631 ff.

29 Vgl. S. 28. Waitz 1, 357. Brunner l 2 , 177. v. Amira 3 252. Müllen-hoff 4, 240f.

30 Vgl. Sohm 4f., der aber dem Landesding nur diese konkurrierende Ge-richtsbarkeit zugesteht und alle ordentliche Gerichtsbarkeit dem Hnndertschafts-gericht zuweist. Da die Todesstrafe als ein von Staats wegen dargebrachtes Opferund der todeswürdige Verbrecher als ein Feind des gesamten Volkes behandeltwurde, so muß die Angabe des Tacitus, daß Kriminalsachen vor das „concilium"gehörten, auf richtiger Beobachtung beruht haben.

S. Schröder, Deutsche Bechtsgeschichte. 7.Aufl. 4