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1,1 (1863) Geschichte der verschiedenen Geschlechter Bocholtz unter besonderer Berücksichtigung der alten Geographie, Rechts-, Sitten- und Culturgeschichte des Niederrheins
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Die Damen geschnürt, grosse Krausen um den Hals, gestickte Krausen an den Händen, einenSchleier, der vom Kopf bis zu den Füssen herab hängt und, oben .an einer mit scepterähnlicher Spitzeversehenen Mütze geheftet, den Rücken und die Seiten bedeckt. Die Männer tragen kurze Bein-kleider, an den Knien verbrämt oder wohl gar mit Spitzen besetzt, den spanischen kurzen Mantel,Halskrause und einen runden Hut mit breiter Krampe. Selbst Dienstmädchen waren wohl in lustigeFarben gekleidet, so das nebenstehende. Es trägt eine weisse schlichte Haube mit breitem, inSchleifen geschlungenen Bande, rothes Umschlagetuch mit grünen Streifen eingefasst, darunter kommendie weissen Aermel des Hemdes zum Vorschein; der kurze, stahlblaue Rock hat einen grünen, undam äussersten Rande einen rothen Streifen.

Ein hervorragender Bruder Godfried's war Peter, der seinem Anverwandten, dem obengenannten Aegidiusvon Bocholtz als Abt zu Gladbach folgte und nach 23jähriger Regierung am 30. December 1573 starb. Er trat1531 in den Orden, 23 ) wurde 1538, 3. August zum Abt erwählt, hielt 1539 seinen Einzug und Hess sich von derStadt huldigen. In den Familienacten erscheint er 1545 als Vermittler bei der Theilung zwischen seinen VetternJohann und Godfried von Bocholtz, und einige Monate später bei der Eheberedung zwischen Godfried von Bocholtzund Maria von Reifferscheid. 26 ) Seine Regierungshandlungen zeugen von einem energischen, für die Abtei leiden-schaftlich interessirten Willen, der ihn sogar zu masslosen Handlungen hinriss. Hier einige, die für die Cultur-geschichte Material bieten.

Als am 29. December 1547 Bürgermeister und Bürger von Kempen ihn baten, den Einwohnern von Vorstzu verbieten, dort einen eigenen Taufstein zu errichten, nahm er sich der Sache an; indessen der Official zu Colngewährte dem Orte nicht nur den Stein, sondern sämmtliche Pfarrrechte. Im Jahre 1552 erwarb er für jährlich 2Capaunen vom Herzog von Jülich das Recht, vor der Stadt Gladbach am DülkenerWege eine Windmühle zu bauen.1554 verglich er sich mit dem Erzbischofe von Cöln über die wechselseitigen Rechte an der Pfarre zu Kempen. 26 )Im folgenden Jahre erhob er zugleich drei Streitigkeiten: mit dem Herrn von Braunsberg wegen der grundherrlichenRechte zu Weiler, mit Bürgermeister, Scheffen und Geschworenen der Stadt und des Kirchspiels Gladbach über diedortigen abteilichen Rechte und mit dem Kloster Neuwerk wegen des Zehnten zu Dülken. Der erste Streit wurde1566 durch Vergleich 27 ) beendigt, der zweite am 12. März 1557 vor Werner von Hochsteden, Hofmeister und Amt-mann zu Grevenbroich, durch Johann v.Bloemendael, Statthalter der Lehne zu Wassenberg und Daem Broich, Vogt zuGrevenbroich, folgender Art verglichen: 1. die Einwohner von Gladbach sollen aul Zehntland keine Häuser, Hofstätten,Gärten, Baumgärten oder Einfriedungen errichten, bevor sie sich wegen des Zehntens mit dem Abte abgefunden haben.2. Der Zehnte muss als zehnte Garbe oder Gast auf dem Felde stehen bleiben. 3. In Nersbroch dürfen die Glad-bacher nur eigenes Vieh weiden, nicht fremdes wie vorher für Geld geschehen ist. 4. Curmutland dürfen die Scheffennicht austhuen, es sei, der Besitzer leiste den Eid, in bestimmter Frist die Curmut zu zahlen. 5. Weinhändler undWeinzäpfer müssen den zu verzapfenden Wein vorher dem Abte zur Probe vorstellen bei Verlust des Weins und beiGeldstrafe. 6. Der Abt hat das Wasser und den Wind, alle Einwohner müssen bei ihm malen lassen. 7. Abt undPastor brauchen die Fenster der Pfarrkirche nicht machen zu lassen, es ist Sache der Kirchmeister. Die Sache mitNeuwerk wurde 1565 23. August durch Schiedsptuch, gefällt von Arnold v. Bocholtz, Propst, Diedrich und Godertvon Milendunc, Johann Quad zu Wickerad und Reckum, Otto von Biland zu Bremt, Franz van Holtmülen, GodertDeutsch von der Mülen und Johann vou Schwarzenberg beendigt; es geht daraus hervor, dass Abt Peter durchausungerechtfertigt den Nonnen den Zehnten genommen hatte. Im Jahre 1558 findet sich neuer Stoff zum Hader:Erzbischof Johann Gebhard hat auf dem Schlosse zu Kempen von den Scheffen zu Oedt den Huldigungseid empfangen,hiergegen protestirt Peter am 7. September. Der Abt sei Grundherr zu Oedt, der Erzbischof nur Schirmherr, undhabe als solcher die Huldigung zu Oedt und niemals zu Kempen abzunehmen. Die Sache wurde erst 1578 beigelgt,indem Wilhelm von Heidhausen, Schulteis und Amtsverwalter zu Oedt, eine Bescheinigung gab, dass die Huldigungnur dem Schirmherrn gegolten habe. Um Aehnliches zu verhüten, Hess der Abt durch Scheffen Weisthum feststellen,dass ihm, als Grundherrn zu Oedt, die Execution gerichtlicher Urtheile zustehe, dass er solche durch seinen Schulteis,zwei Scheffen und einen Gerichtsboten verrichten lasse, dass, wo Gewalt abzuwenden, der erzbischöfiiche Schulteis zuOedt, auf Anrufen, Schirm und Hülfe gewähren müsse und die Thäter strafen. So sei es stets gehalten, bis vorKurzem Godert Spe, der sich für einen Drosten von Oedt ausgebe, den Schirm verweigert und einem gewissen Coen,gegen den ein Urtheil zu vollstrecken gewesen, gerathen habe, sich mit Gewalt dagegen zu wehren, unter demVersprechen, ihm Hülfe zu leisten. 1563 erhob sich neuer Streit zwischen dem Abt und der, um den Kammerforstwohnenden Gemeinde wegen der Rechte an diesen Forst. 28 ) Gleichzeitig hatte Peter zu kämpfen mit den Besitzern

") III. S. 51. »») Ebenda S 55. ") Ebenda S. 63. «) Das Endurtheil -wurde erat im Juli 1598 von Herzog Johann"Wilhelm von Jülich, Cleve, Berg gefällt, worin die Abtei als Grundherrin anerkannt und eine Buschordnung vorgeschrieben wurde. Nachletzteren wurden 52 Wohnungen zu An gehn Holt, 41 zu An gehen Heen, 23 zu An gehn Vorst und 15 zu Bettekouen zu den nutzbaren