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vom Krankenbette aus war eine unzulässige. 8 ) Man erkennt hierin deutlich das ursprüngliche 9 ) Verhäitniss, welchesdie Vertheidigung im Auge hatte. Nur dem Wehrfesten ist die Scholle eingeräumt und damit sie nicht veröde, demWeibe als zweite Hand.
D. Verfassung.
Als noch das ursprüngliche Hofesverhältniss bestand, übte der Grundherr und, in dessen Vertretung, derSchulteis, i) die Herrschaft aus und hegte das Gericht. In dem letzteren waren alle freie Grundbesitzer als Umstand 2 )anwesend, sie fanden das Urtheil, welches der Richter feierlich verkündigte.
Später traten an die Stelle des Umstandes, welcher 1242, wenigstens in der Nachbarschaft, noch in Würdenwar, 3 ) 7 Scheffen und Geschworene; der Grundherr führt den Namen Adel, und hatten neben ihm, in Kirchen- undSchulsachen, Pastor, Kirchmeister und Bruderschaftsmeister gewisse Rechte. So stellten 1486 Scheffen, Geschworeneund Kirchmeister die Stiftungs-Urkunde für den St. Antons-Altar aus,*) beurkundeten 1597 Schulteis und Schefteneinen Verkauf von Grundstücken,») machten 1599 die Scheffen einen Transsumpt, 6 ) traten 1640 neben dem Pastor'und dem Herrn von Bocholtz als Collatoren des St. Anton-Altar, der Schulstiftungen und des Taufaltars auf, 7 ) underscheinen 1612 und später bei den Hochzeiten des Adels.«)
Im 17. .Jahrhundert wird die Grundherrlichkeit Lobberichs beschrieben 9 ) als das Recht auf criminelle undcivile Brächten, Erben und Enterben, Anstellung von Schulteis, Scheffen, Gerichtsboten, Collation geistlicher Beneficien,Bepflanzang öffentlicher Strassen und Gemeindeplätze, Vogel- und Fischfang, Jagd, Gebot, Verbot, Confiscation derBastart-, herrenloser und gefundener 10 ) Güter, Grafen- und Schmalzehnten, Glockenschlag, 11 ) Beden, Hergewedde,Legitimation, Wasser, Wind. Nach den gleichzeitigen Eiden der Beamten musste der Schulteis die Herrlichkeitbeschützen und vertheidigen, für den Grundherrn die Strafgelder erheben, dem Gerichte Vorsitzen, ohne in dieRechtssprechung der Scheffen eingreifen zu dürfen. Er hatte einen Gerichtsschreiber zur Seite, der die Pflicht hatte, dieVerhandlungen aufzuzeichnen, die vorgebrachten Schriftstücke zu verlesen. Die Scheffen mussten für die Handhabungder Gerechtigkeit stehen, die Privilegien, Freiheiten und alten Herkommen aufrecht erhalten, zur Zeit im Gerichteerscheinen, die Vorträge der Parteien anhören, darüber unbestechlich Recht sprechen, von Amtswegen über die Ver-gehen und rechtlichen Vorkommnisse im Gericht Bericht erstatten, die Urkunden über die von ihnen vorgenommenenRechtsgeschäfte vollziehen, ihre Gebühren dafür erheben und die Gerichtsgeheimnisse verwahren. Der Bote (Honne)endlich war der Vollstrecker der Urtheile und Befehle. 12 )
Von Gerichtsstätten im Freien, wie sie sonst in alten Zeiten vorkommen, 13 ) findet sich in Lobberich undden umliegenden Kirchspielen keine Spur, obgleich sie gewiss vorhanden gewesen sind. Nur einen Galgen hat dieKarte von 1646 an der Grenze von Hinsbeck.
Behandigung beim Verkaufe: 1605 27. Martii ist kommen Aleff Daerkens vnd Key eheleudt vnd haben vor der Liebgewinns-l'rawen alsolchen affhangh von irer behaussung allernegst Johan van Dalen gelegen bemelten Johan van Dalen, Metten eheleuten vnd irenErben verkofft, vbergeben vnd vffgedragen daruff nach naturen desselben guts mit hand, halm vnd gichtigen monde renuntyrt vnd vertziegenalso vnd dergestalt das Johan von Dalen voors. darahn behendicht werden solle- In orkundt Lallten Aredt Kox vnd Wilmken Cupers, dieir orkund dauon empfangen.
Waren Minderjährige zu vertreten, so erschien für sie der Familienrath von Vaters- und MutterBseite, und von jeder Seitemindestens zwei; fehlten Verwandte, so wurden Familienfreunde zugezogen.
8 ) Eine Urkunde in meinem Besitze lautet:
ir Driessken vff Vaekendhall vnd Erken Tacken beide Schelfen des Gerichts Heinsbeck, doen kundt, zeigen vnd bekennen jn craft diseshiemit öffentlich — vnd dat (her Instantien vnd vfferfordern der Ehrentfesten vnd vornehmen Jereon Horst, SchoRes des AmplsCrieckenbeck, das huiden dato Wilmken Jennen vnser Milstolbroder den Wolgepornen herren zu Fronenbroch vnd Ghoer, Verwalterder Greuen guder, Jacobum Rosentrit neben vns, Alhert Mundtgens vnd Abell Foucken als respecliue Schellen Bott vnd Greuen thaten zusich fordern lassen, jn meinungh seines Guits auss zu gehen. Als wir nun mit vorernanten Personen vif jetz ernanten Wilmken Jennen hoffkommen, jst vorernanter Wilmken krank seinde, jedoch vngeleit aus seinem hauss kommen ghan, jn einer handt ein Beill habend vnd vffdie Gemeindt gangen, daselbst daszelbe Beill jn einen Bawm gehawn, das es darjn siechen pleiben vnd also jm beisein vnd gegenwertichkeitvnser vnd vorbenanter Personen vor obbenanten Verwalteren vhralten vsantien vud geprauch nach, seines guits mit aller ahnklebender Rechtvnd Gerechlichkeel aussgangen vnd dasselb seinen Shon Johannen mit handt, halm vnd gichtigen monde, wirklich transtyrt vnd verziegen,jedoch vorbehalten dem herrvnd jedenran seines guden Rechten. Des zu wharer Vrkundt haben wir vnser Gerichtssiegell vnden vffspatiumdisses wissentlich gedruckt, geschehen vnd geben zu Hinsbeck — 1626 ahm 22 tag oclobris.
Jacob Rosentrit L. V. Manupropria.
°) Ueber spätere Ansiedelungen gibt interessante Aufschlüsse Lacomblet Bd. II. S. 5G6 Nr. 957, Fahne von Hövel, I. 1. S. 46und Abtheilung 2 S. 134 dieses Bandes.
') Villicus, Scultetus, als solche kommen vor: 1449 Johann Bessel gnt. Reide (II. S. 42, wo irrig 1459 steht und S. 227), 1557bis 59 Jan Draecke« (ein Late), 1597 GosenSpede II. 179; 1765, N. Brewer, legte 1767 31.0ct. nieder und wurde durch Joh.Jos. L'Allcmandersetzt, der noch 1794 im Amte war. Der Schulteis vertrat auch den 7. Scheffen, weil ihm in den, als solchen ihm zustehenden Gebühren,ein Theil seines Einkommens angewiesen war. — 2 ) Weil sie um den sitzenden Bichter standen. — 3 ) II. S. 34 requisitione per iudicemfacta a ciroumstantibus. — 4 ) II. S. 82. — s ) II. S. 179. Die Verkäufer sind Adlige, also auch sie mussten, trotz dem dass die Scheffennur Laten -waren, deren Gerichtsbarkeit anerkennen. — 6) n. 181 Nr. 279. — ') II. S. 203, 189, 248. — e ) II. 186. — ") II. S. 224. —10 ) Vergl. Nr. 338. — ") 1636, ein Beispiel von herrenlosem Gute in der Confiscation der Güter des Schulteis Horst, II. S. 202, Nr. 399,400, 404, 408. — I2 ) II. S. 226 seq. — ") Hier noch eine Urkunde aus dem Gräflich Westerholter Archive des Schlosses Loeringhof, wo-nach der Graf von Dortmund, vor einer Hecke sitzend, Gericht hielt, zur Ergänzung meines Werkes über Dortmund: