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erinnern die Orte Mühlfurth, Dorf bei Odenkirchen, Mühlfeld, Weiler bei Neukirchen, Mühlhausen, Dorf bei Oedt, in derMyhl bei Wassenberg, Mülürath bei Niederkrüchten, Millbeck bei Hinsbeck, Müllbracht bei Brüggen (in neuerer ZeitBracht) zur Unterscheidung von Maasbracht, und-endlich Millendonc, Schloss mit Reichsherrschaft, an das vormaligeVerhältniss. Der Name wird, ähnlich wie bei den andern Gauen, von Local-Verhältnissen entnommen sein und ver-muthe ich, dass die obere Niers ehemals Mühle geheissen hat, denn dafür sprechen die genannten, an ihr liegendenOrte: Mühlfurt (Fuhrt durch die Mühle), Mylendonc (Festung an der Mühle),") Mühlhausen (Wohnung an der Mühle). #Der Hauptsitz und die Malstätte könnte Mylendonc gewesen sein, welches bis zu der letzten Zeit hin bekanntlich alsreichsfreie Herrschaft bestanden hat und die jetzige Bürgermeisterei Korschenbroich umfasste, indessen auch Mühlfurtwar früher Dynastensitz.
Das Auffallende, dass dieser Gau sich in zwei Bisthümer und in verschiedene Decanate hinein erstreckte, dürftedarin seinen Grund finden, dass die kirchliche Eintheilung längst bestand, ehe die politische fränkische vollendet wurde, //>-sei es, dass schon bei der ersten Besitznahme der Franken oder doch bei der vollständigen Organisation des KönigreichsRipuarien die Regulirung der Grenze längst der Maas zu ebensolchen Bedenken und in Folge dessen Abweichungenvon der Kirchenorganisation Anlass gegeben hat, wie dieses bei den Theilungen der Söhne Ludwigs oben der Fallgewesen ist, oder dass sich darin, was wahrscheinlicher ist, die Grenzen ursprünglicher römischer Einrichtungen zuerkennen geben.
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6. Die Verwaltung Eipuariens. Die Carolinger. Die Palastgrafen. Die Gaugrafen.
Die Einführung der königlichen Gewalt bei den Franken führte wesentliche Veränderungen herbei. DieFreien, welche seither durch ihre Wahl einen Richter an die Spitze ihres Gemeindewesens gestellt hatten,') erhieltenihn jetzt durch königliche Ernennung. a ) In jedem 3 ) Gau wurde ein solcher unter dem Namen Graf angestellt,welcher für das Schreibwesen durch einen Oancellar und Notar unterstützt ward. Ein solcher Graf hatte, unter demVersprechen einer unverbrüchlichen Treue, die ganze Verwaltung seines Bezirks: die Rechtspflege, Erhebung derStaats - Einkünfte, Aushebung und Führung des Heerbanns und auch gesetzgebende Gewalt (Bann), indem erseine Verwaltungs - Befehle mit Strafandrohung versehen konnte. Sein Einkommen bestand in dem dritten Theileder Strafgelder (compositiones) und in einem Beneficium, das heisst in dem lebenslänglichen # Genusse eines Grundstücks»einer Rente oder dergleichen.
Die Berufung, welche der seitherigen Gemeindeeinrichtung unbekannt gewesen war, ging von dem Grafenan den König, der ausserdem für diejenigen, welche von der Grafengewalt ausgeschlossen blieben, der directe Richterwar und deshalb in seinem Hofgerichte seinen Pallastgrafen zur Seite stehen hatte. Letzterer leitete die Verhand-lungen, hatte ausserdem den Vortrag in allen weltlichen Angelegenheiten und sass später sogar ohne den König selbst-ständig zu Gericht. 4 ) Auch dieser bezog gewisse Einkünfte und hatte grosse Grundgüter in Genuss.
Der Dux, oberste Heerführer, oder Herzog wurde ebenfalls nicht mehr von der Gemeinde, 5 ) sondern vomKönig ernannt, und für sein Amt mit grossen Grundgütern begnadigt; ihm wurden im Laufe der Zeit die Grafenin manchen Beziehungen untergeordnet.
So ruhte denn die Verbürgung des Rechts und des Friedens nicht mehr in der Hand der Freien desVolkes, sondern des Königs; der Volksfrieden war zu einem Königsfrieden umgestaltet. Was aber die königlicheGewalt zu einer Allmacht steigerte, war die Gesetzgebung und der grosse Bann, das heisst die Befugniss , Verord-nungen und Befehle unter Androhung der höchsten Strafe zu erlassen. Am tiefsten griff hierdurch Carl der Grosseund seine Nachkommenschaft in die Verhältnisse; er, der die Religion zur besondern Stütze des Königthums in dieVerfassung einzuflechten verstand, brach hierdurch und durch den von ihm erzwungenen Homagialeid, wonach jedeUntreue gegen den König, jede vernachlässigte Folge zum Heerbann mit schweren Strafen belegt waren, die eigent-liche Kraft des Volkes, indem er den Stand der Freien, wie im nächsten Capitel gezeigt werden soll, fast ganz ver-nichtete. 7 ) Die Gewalt wurde erblich, ihre Grundlage, ihre Richtung eine einheitliche, volksfremdliche. Da dieCarolinger für die Geschichte unserer Gegend von besonderer Wichtigkeit sind, so möge hier ihre Genealogie folgen.
Herenthals wo die Freiheit Moll an ihn erinnere. (Bessen). — ") Muhlfurt und Mylendunc Messen: Mulenfort und Mullendonc, Fahne, Cöl.Geschl. II. 100. Muhlfurt hiess 1135 Mulfurde, L. I. 214, 1167 Mulesfort und war Sitz des Dynasten Gerardus de Mulesfurt L. I. S. 287.IY. 781. Fahne, Cöl. Gesch. II. 100; über die Milendonc s. Fahne 1. e. I. und II.
') Eliguntur in iisdem ooneiliis et principes, qui jura per pagos vicosque reddunt. Tao. Genn. 12. In den späteren FreienReichsstädten findet sich dieses noch erhalten; in Dortmund, in Cöln steht noch im dreizehnten Jahrhundert der von den Freien gewählteRichter an der Spitze des Gemeindewesens. — 2 ) s. Waitz Deutsohe Verfassungsgeschichte II. 333, 334. — 3 ) Anfangs, später findet sichjedoch dass ein Graf wohl mehrere Gaue oder ein Gau mehrere Grafen hatte. — 4 ) Hincmar de ordine palatii c. 19. 21. Crollius in denAbh. der bairschen Academie IV. S. 75, 76, 82. Acta palat. I. 91 92. — 5 ) Reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt. Tac. Ger. 7.— 6 ) Gregor v. Tours VIII. 18, 26, 30, 42. IX, 7. Waitz 1. c. 343—345. — ') Auch die Maassnahme, dass die ganze Gemeinde dasGericht nicht mehr zu bilden brauchte und statt ihrer nur die 7 Scheffen eintraten, wirkte mit, den Volksgeist und seine Kraft zu zerstören.
Fahne, Bocholts I. 67