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durch verursachten Schadens nach Beschaffenheit seinesVermögens eine willkührliche schwere Brüchten-Strafe zugewärtigen hat;
2) bleibt es dabey, dass wie auf Hochzeiten, Rocken-diensten und sonstigen Festen, wie auch Scheiben - undVogelsohiessen und sogenannten Schützenspielen in hiesigerStadt und Grafschaft Music verlanget wird, solches demStadt-Musico angezeigt und Ihm das gewöhnliche Mieths-Geldzu 15 stbr. zum Voraus gegeben werden mus; da dann
3) falls nicht mehr als zween Musicanten erfordertwerden, er mit seinem Burschen die Music alleine zu ma-chen und das gewöhnliche Lohn dafür zu nehmen befugt;dahingegen ,
4) wenn mehrere Musicanten verlanget werden, ernegst seinen Burschen vor allen Dingen den Organisten desKirchspeis, woraus die Braut"gebürtig, zu schlagung desInstruments und hiernächst die übrige Organisten vor an-dern zu adhibiren und allen dafür erhaltenen Lohn ausserdem Mieth-Geld, so er vorab haben soll, in geraden Theilemit ihnen zu theilen gehalten, mithin durchaus nicht dasgeringste von ihrem Antheil und also noch weniger 12stbr. vom Thaler abzuziehen befugt oder kraft dieses in 5Goldgülden Strafe verfallen seyn, welche an seinem Jahr-Gehalt abzuschreiben und einbehalten werden soll.
5) fallen Kirchen-Musiquen vor, so können solche sowohl beym Stadts - Musico, als dem Organisten derjenigenKirchen, worinn die Music verlanget wird, bestellet werden,beyde aber, wenn die Bestellung geschiehet, sind schuldig,sich solches so fort und hiernächst dem Cantori und übri-gen Organisten bekannt-zu machen, so dann miteinanderüber ein gewisses Musicalisehes Stück sich zu vereinigenund solches mit gehöriger Ordnung und accuratesse aufzu-führen, und soll Stadt - Musieus unter Straf von 5 Gold-gülden darbe}' gegenwärtig seyn; wie dann das dafüreingehende Geld, nach Abzug des dem Cantori darab Com-petirenden 3ten Theils, wie im 4. §. vorgeschrieben, ge-theilet werden muss; Es versteht sich aber von Selbstendass auch bey Kirchen-Musiquen, der Stadt-Musicus seinenBurschen, wenn er dazu geschickt, mit adhibiren, und auch