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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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für denselben den ihnen competirendeti Antheil des Lohns,wie bey den Hochzeiten, für sich behalten könne.

6) Dem zeitlichen Cantori soll der 3te Theil, dess voneiner Kirchen-Music einkommenden Geldes für seine Müheverabfolget werden, und kann, ohnerachtet er dabey mitseinen Choristen assistiret, ein mehreres nicht fordern, bissdaran derselbe denen übrigenMusicis die bey solchen Vor-fallenheiten nötige Musicalien fourniren und das Chor ineinen besseren Stand setzen wird; welchenfalls E. H. Rathihme nach denen Umständen ein mehreres zuzulegen nichtermangeln will.

7) Wenn ausserordentliche Musiquen von wegen derStadt aufzuführen; so soll zwaren solche bey dem zeitlichenStadt-Musico bestellet werden, er aber hiermit angewiesenseyn, solches dem Cantori und übrigen Organisten dieserStadt anzuzeigen und übrigens auch hierunter den 5ten §.gemäss sich zu bezeigen;

8) daferne ausser vorbenannten Fällen, jemand eineMusic für Geld verlanget, so kann er, welche Musicantenn der Stadt, und so viel er will, dazu nehmen, nur müssensie aus dem Stadt-Musico und denen Organisten genom-men werden;

9) was im 4. §. denen Organisten zu gute verordnet,dessen haben sich die in der Grafschaft in Ansehung dererin ihrem Kirchspiele vorfallenden Hochzeiten gleichfalls zuerfreuen.

10) Sind der Cantor und übrige Organisten schuldig,dem Stadts - Musico bey- denen öffentlichen gewöhnlichenund ausserordentlichen wegen der Stadt sowohl, als an de-nen Festagen in denen Kirchen zu verrichtenden Musiquenohnweigerlich zu assistiren, es mögen selbige gar nicht, odergeringe, oder auch reichlich bezahlet werden, widrigenfalsstehet dem Stadts-Musico frey, die demnächst vorfallendenMusiquen mit ausschliessung derer, so vorhin ohne Ursacheausgeblieben, aufzuführen.

11) Hat es dabey sein Bewenden das Stadt und übrigeMusici bey allen Gelegenheiten nicht in die späte Nachtmit Music aufwarten, sondern nach Inhalt hiesiger Hoch-zeits-Ordnung zur gesetzten Stunde und zumalen Samstages