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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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chen Kosten und Lasten abzutragen. 3. Damit ferner wegenAufnahme kein Streit entstehe, so wird unter Approbationdes Raths und des 24er Standes festgesetzt und das alteStatut dahin erneuert, dass keiner künftig in die Becker-gilde aufgenommen werden soll, er habe a) bei einem ordent-lich recipirten Gildenbruder im teutschen Reiche der Bäcker-profession erlernt, dabey falls er hierselbst in die Lehregetreten, b) einem glaubhaften Geburtsbrief erbracht, dasser von ehrlichen und ehelichen Eltern geboren und sich c)in das Gildenbuch habe eintragen , nach vollendeten Lehr-jahren aber d) von seinem Lehrmeister einen Lehrbriefertheilen und von dem Vorstande der Beckergilde unter-schreiben lassen, sodann e) glaubhaft dargethan, dasser wirklich verheirathet, oder ehelich versprochen sei. Werdiese Punkte nicht erfüllt, soll unter keinen Umständen auf*genommen werden.

Zur Urkunde is dieses von den Parteien, von demRathe und, Namens der Vier und Zwanziger, von dem spre-chenden Dreimann unterschrieben und besiegelt. Dortmundin Consilio 29. April 1756.

174. 23erotfcmung übet bte 93ered)ttgung jum 2Kujtf 5mac&en, 29. 3ult 1748.

Nachdem zwischen dem hiesigen Cantori, Stadts-Mu-sico und denen Organisten hiesiger Parochial - Kirchen we-gen Aufwartung der Musick in dieser Stadt und Graf-schaft verschiedene Irrungen sich hervorgethan;

Als hat E. H. Rath um denselben inskünftige vorzu-beugen, nachstehendes Reglement zu machen, für gut be-funden als:

1) Soll niemand, er sei wer er wolle, sich unterstehen,in dieser Stadt oder Grafschaft ausser unserem Cantore,Stadts-Musico und denen Organisten wider ihren Willenfür Geld oder Geldeswerth mit Music aufzuwarten, Blas-sen derjenige so darüber betretten oder dessen überführetwird, ausser der Ersetzung des, gedachten Musioanten da-