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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
Entstehung
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251
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10. Ihr solt auch keinem etwas zugeben, deme der euchBrodt abkauft, von kleinen krackelingen oder dergleichendingen, bey Brächten eines scheffel maltz.

11. Ihr solt auch keinem Bürger euer Brodt feile brin-gen führ wahr, oder geldt, er habe dan einen Kerbstockbey euch, bey Brachten eines malter maltz.

12. Ihr solt auch wen, oder so offt die gilde zitirtwirdt, folghaftig seyn, es seye dan das ihr kranck odernicht in der Stadt weret, das ihr als dan durch einen an-deren gilde Bruder euch verurlaub bitten lasset, bey Bräch-ten eines mengelen weins.

13. Ihm gleichen sollet ihr auch zum grabe folghaftigsein, wan ein gilde Bruder oder Schwester verstürbe >beyBrächten eines mengelen weins.

14. Ihr solet auch-kein klaer weitzen Brodt feil habenfür Rocken bey Brachten zwey scheffel maltz.

15. Ihr sollet jederzeit auf gethane citation der gildegehorsamblich folghaftig sein und oftgedachte Gilde nichtallein bey ihren uhralten praevilegien helfen manutiniren,sondern vermöge al eurer kräfte so viel möglich helfen vermehren vnd solches, bey Verlust eurer gilden, alhie öffent-lich mit handtastung angeloben.

Wand ihr dan diesen euch jetzt vorgelesenen articulisgedenket nach zu kommen, reichet mir eure rechte handt,soll euch als den die gilde im Nahmen der Heiligen drey-einigkeit zugesehlagen werden. ')

II. Nachdem zwischen der löblichen Beekergilde Vor-stand und Franz H.Weischede wegen des letzteren Receptionin die Beckergilde wegen fehlender Qualification ein weit-läufiger Rechtsstreit entstanden, so ist derselbe aufVermit-telung des regierenden Herrn Bürgermeister von Beurhausverglichen dahin: 1. Will per naodum dispensationis dieBeekergilde dem Weischede die Aufnahme gestattet. 2. Da-gegen verspricht letzterer die zu der Reception erforderli-

') (SS tarn fyäter noc§ ein 16ter Shttfet $ittju, nämltclj:Ihr solt kein Lehrbursche untter 3 Jahren das Backen ler-nen und den darüber ertheilten Lehrbrief durch die Gilden-vorsteher unterschreiben lassen.