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173.3luS bem ©eifergtlbenfcitdje.*) ©egen 1700.
I. Articula worauff eine qualificirende Persohn die Beckergilde zugeschlagen wird.
1. Wan ihr mit einem gilde Bruder reiset euren kauff-handell zu treiben, und einer anf der Reise krank wurde,so solt ihr zwey Tage bey ihm verbleiben, fals ers aberlänger von euch begehren thäto, sollet ihr noch zehn Tage,doch auf seine koste bey ihm verbleiben, bey wilkürlicherstraffe. ,
2. Ihr solt auch keinem Gildebruder einigeu kauff, nochgewin, oder heuer unterwinden, bey Brächte eines maltermaltz, und gleich wohl bey dem kauff undt gewin lassen.
3. Auch sollet ihr keinem Gildebruder einigen knecht,noch magt, unterheuren, ostern oder michaelis tag sey vor-bey, bey arbitrairer straffe.
4. Ihr sollet auch kein Brodt backen, noch auff einigewirtsehaftft lieberen, das über einen schlechten dahler ist,es sey dan zu voren von deme von der gilden darzu ge'-setzet gewogen, bey Bruchten zweyen scheffel maltz.
5. Ihr solt auch niemandt gemachte micken backenohne der gilden willen, bey Bruchten eines halben Viertelweins.
6. Auch solt ihr euer gewichte warten, wie euch das-selbe angesaget wird, bey der straffe so darauf gesetzet.
7. Daferne ihr etwa mit einem Gilde Bruder streithettet, sollet ihr denselben nicht fürs gericht oder HerrenCammerarium zitiren lassen, er sey zu voren bey der gildeverklaget, bey Bruchten eines malter maltz.
8. Ihr solt auch keinem gilde Broder sein körn vonder muhlen abschlagen, heimlich, öffentlieh oder durch un-terschleif des müllers, bey bruchten eines malter maltz.
9. Desgleichen wan einer körn auff dem markt käufft,solt ihr auf Begehren eures gilde Broders unweigerlich mitihme deilen, bey der Bruchten zwey scheffeil maltz.
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