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oder kommen würde, keine Gabe, Geschenk oder einigenNutzen durch Euch selbst oder andern, wie der Menschen-sinn erdenken mögte, ohne was Euch vermöge der Taxgebühret, nehmen wollen, die Sachen aus böser Meinungnicht aufhalten oder verziehen, dazu keine Sache, wie diegenannt, ausserhalb darinnen Ihr wegen naher Blutfreund-schaft partheiisch zu bedienen annehmen, noch deren Rath-schlägen, sonsten auch Euch dieser Gerichts-Ordnung undReformation gemäss erzeigen, ohnfährig seyn, und ohne,eines Wohlachbaren Raths Bewilligung keine Erbgüter inGast- oder geistliche Hände kommen lassen, auch insge-mein, was einem rechten Richter wohl anstehet, und ge-bühret, leisten wollet ohne alle Gefährde und Argelist.
155. SEafel über bie unmtttelBar »or bett 9tatlj ge*prtgen (Sadjen t>om 22. 5Dtot 1608.
Vom Untergericht sollen befreit und mit dessen Um-gehung vor den Rath gehracht werden:
1. Sachen, in welchen vermöge der Rechte apraeceptoohnevorhergehende Erkenntniss angefangen werden kann.
2. Execution und Manntenz-Sachen, wie auch da überMorgensprache vnd gerichtlich bestetigte Heirathsver-schreibungen, Theilungsbriefe vnd richtige Vertragestreith vorfule, in erb- und sterbfällen absteigenderLinien vnd da zwischen Kindern über ihre Verlassen-schaft streit entstünde.
3. Geistliche Personen Sachen ihre geistlichen Rente,Gefälle betreflendt item der Hospitalarmen, Kirchen,Schulen und ehe-sachen, (ferner) da zwei oder mehrRathspersonen personalspruch vnd fürderung gegeneinander hetten, vnd was dergleichen Sachen mehr seinmöchten, so von alters ihrer Arth vnd Natur nachvom Untergericht befreit gewesen.
156. graniten ber ©Übe ber Sutterleute 1346 (<m§bem lotljen SBur^e fcl. 10).
Dit gheschach des vridaghes vor suncte peters daghead Cathedram in dem Jare unses heren do men talde du-