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100 Rthlr. einen halben, ausserhalb, iedoch in der Feld-mark 3 Ort Thaler, und solches insamt, von gereiden Gü-tern aber in der Stadt, uf iedes 100 ein Maas Weins, voneinem Pferd oder Rind ein halb Maas Weins einem iedenbesonders, ausserhalb der Stadt, soll die Beilage zu desRichters Ermessen gestellet seyn.
81) Wenn die Liquidation. Adiudication, Aestimation,und was daneben obgesetzter Gestalt zugelassen, geschehenund vorgangen, soll die Immission darauf erfolgen.
82) Nicht destoweniger aber soll der Schuldigen beiitz angedeuteter erblicher Adiudication Macht haben, inner-halb Jahrsfrist das Unterpfand, darinnen die Immission ge-schehen, mit Darlegung Capitals, Pension, Kosten undSchaden, wieder einzulösen.
83) Welches doch alleine von unbeweglichen Pfanderverstanden werden soll; sonsten aber da bewegliche odergereide Güter gepfändet, die sollen nach dem FischebänkenVerkauf und darauf erfolgter Aestimation innerhalb nächster6 Wochen; Aber lebendiges Vieh oder Beester in dreiTagen eingelöset werden, sonsten aber dem Gläubiger prorata debiti bleiben.
84) Alldieweilen auch alhie auf obgedachter gerichtlicheVerschreibungen von alters mit bereiter Execution verfah-worden, so sollen hinführo dagegen keine andere exceptio-nes, als welche contra executionem im Rechte statt haben,zugelassen werden.
85) Und da sich befände, dass iemand hierinne Schul-den, so vorhin gemacht, und auf dem verpfändeten Gutegestanden, und nicht richtig angezeiget, sondern verschwie-gen, und dergestalt das Gericht wissentlich betrogen, sollEinem Wohlachtbarer Rath referiret, und von demselbennach Gelegenheit der Verbrechung mit unnachlässiger Strafbeleget werden.
86) Sonsten aber soll in coneursu creditorum et gene-rali discussione bonorum der Gläubiger, so viel die Pen-siones belanget, der Präferenz und Vorzug weiter nichts,als uf 6 Jahr, gemessen, in den übrigen bis dass folgendeCreditoren, welche auch gerichtliche Verschreibungen haben>an Capital und angedeuteter Jahrenpension befriediget, zu-