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74) Und soll in diesem Fall die Relation Einlösung,Befreiung des Unterpfands bei dem Schuldiger stehen, undzu rechter Zeit geschehen mögen.
75) Würde er aber dieselbe viele Jahre zu des Gläu-bigers Ungelegenheit verziehen, soll Gläubiger auch Machthaben erbliche Adiudieation zu suchen.
76) Damit doch wegen der erblichen AdiudieationNiemand übernommen werde, soll der Richter iedesmalüdrei unpartheische Schätzer anordnen und in Eid nehmen,welche gehalten seyn sollen, nach ihrem besten Verständnisvon dem übergangenen Gut und Unterpfande dem Schul-digern zu seiner liquidirten Schuld, und weiter nicht, zuschätzen, und im Fall sie, ausserhalb erheblichen Ursachensolche Aestimation verweigern würden, soll der RichterMacht haben sie darzu mit Straf und Pfändung zu compelliren.
77) Und sollen dieselbe bei solcher" ihrer Schätzungdie Gebühr und Billigkeit, und dass Niemand darüber be-schweret werde, in Obacht nehmen; sonsten aber, da siehandgreifllich dagegen thun würden, den übermässigen An-schlag zu erstatten, oder das aestimirte Gut gegen Erle-gung ihres Anschlags an sich zu nehmen in Gefahr stehen.
78) Woferne aber die Schuldiger vermeinen mögten,dass die, Aestimation zu gering, soll denselben freistellen,innerhalb Monatsfrist, und länger nicht, das aestimirte Un-terpfand und Gut mit Aufsetzung brennendes Lichts, aufvorgangene öffentliche Ankündigung, auszubieten und zuverkaufen; und im Fall er dasselbe dadurch, oder im andernWege, höher ausbringen könte, zu geniessen haben, son-sten bei der Aestimatoren Anschlag bleiben soll.
79) Da gleichwohl Häuser und andere Erbgüter, sofüglich vertheilt werden könten, zum Unterpfande stünden,und sich deren Aestimation höher, als die liquidirte Schulderstrecken thäte, soll der Gläubiger den Ueberschuss anbaarem Gelde heraus geben, oder zu seinem Gefallen mitandern gleich gelegenen Erbgütern gegen ebenmässigeAestimation zu erstatten Macht haben.
80) Den Aestimatoren soll von ihre Bemühung zuge-leget werden von unbeweglichen Gütern in der Stadt uf