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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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Schreibungen, Schein und Bekenntnissen, damit es insgemeingehalten werden soll, wie von Alters gebräuchlich.

69) Was die gerichtliehe Pfandverschrcibungen belan-get, soll hinfühi'o nächst gethanem Kummer auf das gesetzteUnterpfand nur dreimahl von einem ordentlichen Gerichtzum andern, iedoch laut und öffentlich verfolget werden,und darauf im 4ten Gericht weidigen und wehren, im 5tenAustrift geschehen, endlich aber im 6ten Gericht um denZuschlag und Pfandweisung angehalten und zum rechtenerkannt, iedoch ein Bürger zu iedcm Gericht mit ausdrück-licher Vermeidung der Ursachen, und was wider ihm imGericht gehandelt werden wollen, citirt, auch von solcherAbladung iederzeit der Gebühr in iudicio referiret werden.

70) Würde nun der Schuldner sich im mittelst nichteinstellen, soll der Gläubiger seine Forderung in Haupt-summe und nachständigen Pensionen vor den Richter be-scheinlich liquidiren, und demnächst das Unterpfand oderobligirtes Gut an den Fischbänken, wie bishero bräuchlichgewesen, distrahiren und verkaufen, dem Fischbänken- oderAdjudicationbrief die liquidirte Summe nebst den Gerichts-kosten unterschiedlich einverleiben lassen.

71) Wofern doch der Schuldiger für drittmahligerDistraction und Verkaufung, und also vor der Adiudicationdes Unterpfands sich einstellen, die vertagte Pension nebenden Gerichtskosten offeriren und erlegen würde, soll erdamit gehöret, und auf solchen Fall das Capital abzu-machen nicht gehalten seyn.

72) Es sollen aber hinführo in des Gläubigers Gefallenstehen, sich das Unterpfand oder obligirtes Gut erblich oderpfandweise adiudiciren zu lassen, es were denn concursuscreditorum vorhanden, in solchem Fall eine erbliche Adiu-dication geschehen soll.

73) Würde er dann die pfandlicbe Adiudication erwäh-len, sollen ihme aus den adiudicirten Gütern von 100 Rthlr.Capital-Inhalts der Verschreibung, es seyen 5 oder 6 zu-geleget; vor Pensionen und Gerichtskosten aber, so zumCapital gerechnet 5 von iedem hundert gut gemacht werden,und da das Unterpfand Kornrente thäte, das Malter auf 2Rthlr. angeschlagen werden.