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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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64) Es sollen aber solche appellationes, wie sonst langegesehen, coram eodem iudice nicht, sondern vor EinenWohlachtbaren Rath hierzu verordneten zween Oommissa-rien ventilirt werden, welche am Gudestag, von 14 Tagenzu 14 Tagen auf dem ßathhause zu zehn Uhren Appella-tionsgericht halten, solche Stunde die Partheien oder derenProcuratoren bei willkürlicher Strafe in Achtung zunehmenund alsdann daselbst finden zu lassen verbunden seyn sollen.

65) Imnasscn auch der Appellant gehalten seyn soll,innerhalb vier Wochen von Zeit der interponirten Appella-tion anzurechnen, dieselbe vor obgedachten Commissarienmit gebührender Handlung citatis citandis einzuführen, dieCitationes aber vom Rathsdiener, mit Anmeldung der Ur-sachen, voriges Tages und mündlich, es wäre dann, dassder Appellant ausserhalb dieser Stadt und Grafschaft wohnenthäte, verrichtet werden.

66) Wofern aber der Appellant innerhalb solcher Zeitnicht gefast seyn könte, soll er Macht haben, in Termine-produetionis Erstreckung uf 14 Tagen zu bitten, dieZweite prorogatio aber anderergestalt nicht als aus für-brachten erheblichen und zugleich bescheinenden Ursachenzugelassen werden, auch gehalten seyn, mit berührterHandlung oder gravaminibus erster Instanz Acta, allessub poena desertionis, vorzubringen.

67) Wann nun die gravamina einkommen, soll derAp-pellat darüber gehöret, und von jedem Theil in zwo Schrif-ten, so von 14 Tagen zu 14 Tagen in kurzen dienlichenRecessen doppelt übergeben werden sollen, (iedoch arbitrioCommissariorum in his omnibus salvo) concludirt, und dem-nächst der vollkommene Verfolg beieinander gebunden, cumProtocollo absonderlich geschrieben, Einem WohlachtbarenRath, um darinn was Rechtens zu erkennen, fürbrachtwerden.

68) Diese vorgesetzte Ordnung soll allein von Sachen,die zum ordentlichen Prozess gehören, verstanden, undnicht von denen, in welchen Vermöge beschriebenen Rech-ten und dem alten Stadtbrauch nach executive (summa-risch) verfahren werden kann: z. B. Gerichtliche Pfandver-