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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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zulässig, vor der Eidsleistung, oder nach Eröffnung derZeugenaussage fürbehalten.

48) Damit nun Niemand an seinem Beweisthum ver-kürzet, die Production auch auf einmahl, wo möglich, ge-schehe, sollen die citirte Zeugen jederzeit zu aufgesetztenGerichtstagen zu folgen gehalten seyn, sonsten aber durchPfändung, so der Richter zu befehlen Macht haben soll,dazu gezwungen werden.

49) Es wären dann etliche zu Zeft erster Productionnicht einheimisch oder krank gewesen.

50) Da auch Personen zu Zeugen ernennet, welchedes Raths oder eines andern ansehnlichen Ehren odergeistlichen Standes wären, dieselbe und deren Ehefrauenwie auch andere ehrliche Matronen sollen nicht persönlichim Gericht zu erscheinen, und den Zeugeneid öffentlich zuschweren gehalten seyn, sondern vor dem Richter zu er-statten zugelassen werden.

51) Sonsten soll ein ieder Zeuge, sofern er dessennicht gutwillig von den Partheien erlassen wird, und nebstdenen der adjunctus notarius den gewöhnlichen Zeugen- undAdjunct-Eid vor der Deposition leisten. >

52) Und woferne der Gegentheil einige Fragstückeübergeben würde, sollen dieselbe nicht zu weitläuftig, unge-reimt, ohnnöthig und schmälig seyn, und da etliche undien"lieh befunden würden, durch den Richter verworfen werden.

53) Wann die Zeugen in Eid aufgenommen sind, sollendie nach der Hand in des Richters Behausung oder andereihm gelegenen Orte Vorbescheiden, daselbst ein ieder inson-derheit fürgenommen und nach fleissiger Erinnerung undErmahnung ihres geleisteten Eids und "Warnung desMeyn-eids rechticher Gebühr abgehöret, auch iedesmahl um gründ-liche Ursachen seines Wissens und Wahrsagens, Zeit,Mahl, Statt und andere Umstände eigentlich befragetwerden.

54) Und soll der Gerichtschreiber dem Zeugen seineWorte, wie er die geredet hat, lassen, und nicht verändern,die wären dann so dunkel und unrichtig, dass sie nichtwohl mögten verstanden werden, alsdann soll er den Zeu-