------ 200 ------
aileine mündlich ohne fernere Schrift per generalis repli-ciren, damit dann solcher punet zum rechtlichen Bescheidbeiderseits ausgesetzet und durch den Richter erörtertwerden solte.
43) Wann dann solchergestalt die Antwortungen ihreRichtigkeit erlanget, sollen beide Kläger und Beklagter sichzu Beweisung dessen, so verneinet worden, zuzulassen,auch darzu eine gewisse Zeit, pro prima dilatione nichtüber sechs Wochen 3 Tage, ihm mit zutheilen bitten. Daauch die Beweisung innerhalb solcherzeit nicht vollenführetwerden möchte, als dann soll ihnen seeunda, auch im Fallder Nothdurft tertia dilatio probandi und iede von 6 Wo-chen 3 Tage dem Herkommen nach verstattet werden.
44) Es soll gleich wohl der Richter Macht haben, ob-gesetzte Beweisungszeit nach Gelegenheit der Sachen undPersonen zu verkürzen, aber nicht zu erstrecken, und 4tamdilationem zu zulassen, es wäre dann solennitas legalispraestirt, wie er dann auch bei allen dilationibus Achtunghaben soll, dass kein gefährlicher Verzug gebrauchet werde.
45) Nach erlangter gewisser Zeit soll und mag inner-halb derselben der Kläger seine Klage, oder der Antwor-ter seine exception oder Gewehr durch schriftliche docu-menta, Urkunden und Zeugen beweisen.
46) Die schriftliche documenta, so gerichtlich einkom-men, soll der Gegentheil ohne einige dilation, an Schriftund Siegeln, iedoch mit Vorbehalt aller und ieden recht-mässigen'Exeeptionem, Einreden und Wiederlcgungen agnos-ciren oder diffitirten, oder aber pro agnitis gehalten werden.
47) Sonsten aber, da zu der Beweisung lebendigeKundschaft und Zeugen nöthig seyn mögten, sollen alsbaldnach gehaltener Zeit unpartheische und in rechten zulässigeZeugen auf den ersten und zweiten nächstfolgenden Ge-richtstag im Gericht mit dem gebührendem Zeugeneid inBeiseyn des Gegentheils (welcher ad videndum iurare testeset exhibendum interrogatoria et adiungendum notarium, si
'Velit, citirt werden soll) zu beladen bitten, auch als vomRichter alsbald angenommen werden, iedoch dem Gegen-theil seine Exceptiones, warum ein oder ander Zeuge nicht