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gen ermahnen, seine Antwort und Meinung noch einmalverständlicher anzuzeigen. ,
55) Nach vollendigtem Verhör soll dem Zeugen seineAussage, wie die aufgeschrieben, vorgelesen und darauf be-fraget werden, oh es recht aufgeschrieben, und er es dabeibleiben lassen oder in seiner Kundschaft ändern und ver-klären wolte.
56) Es soll aber hiedurch den Partheien unbenommenseyn, in Fällen so die Rechte zulassen, und weiter nicht,vor oder nach befangener Rechtfertigung zu ewiger Ge-dächtnis Zeugen verhören zu lassen, iedoch sollen durchden Producenten die Beweisungs-Articuln dem Richter zu-gestehet, dem Gegentheil communicirt, und derselbe advidendum produci et jurare testes, sonsten auch, ob erFragstücke zu übergeben, erfordert werden.
57) Wann die Zeugen zur ewigen Gedächtnis, es seyauf des Klagenden oder Beklagten Ansuchen abgehöretworden seynd, soll also hinder dem Gericht verschlossenliegen bleiben, bis dass der führenden Partheien Nothdurfterfordert, derselben Publieation und Eröffnung in StandRechtens zu begehren.
58) Imgleichen soll den Partheien hiedurch unabge-sehnitten seyn, vor und nach begangener Rechtsfertigungdem Herkommen nach um Kundschaft der Wahrheit einenFremden zu arrestiren und verhören zu lassen, iedoch sollobgesetzte Ordnung dabei in Productione et exaininatione,Uebergebung der Beweisungs-Articuln, verschlossener Hinle-gung und andern Stücke gehalten, und dem Gegentheil zumwenigsten 24 Stunden ad exhibendum interrogatoria, sivelit, verstattet werden.
59) Nachdem dann die Zeugen also verhöret, und diePariheien weiter keine zuführen gedächten, welches auchhinfürter nach Eröffnung der Zeugen aussage, als den Rech-ten zuwider , nicht' zuzulassen seyn solle, sollen sie undiede Partheien, dieselben Aussagen zu eröffnen, auch ihnenderen Abschrift mitzutheilen bitten, und vom Richter, ohn-erachtet solches vom Gegentheil widersprochen würde, ver-williget werden.