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32) Sonsten da der Citirter auf obgesetzter Abladun»gehorsamlich erscheinen würde, soll der Kläger seine Klao-eSchrift- und mündlich fürbringen, oder durch seinen Procu-ratoren, welcher zugleich sein mandatum procuratorium ex-hibiren, oder de rato caviren soll, fürbringen lassen, mitBitte den Beklagten darauf zu antworten und den rechti-chen Krieg zu befestigen, anzuhalten.
33) In Sachen aber, so unter 30 gemeinerThlr. Haupt-geld oder Werth antreffen, soll, ohnnöthige Kosten zu ver-hüten, mündlich gehandelt werden. Es wären dann solcheSachen also ohnrichtig, dass es die Nothdurft in Schriftenzu handeln, erforderte, welches zu Erkenntnis des Richtersstehen soll, oder dass beide Partheien selbst einander nach-geben, in Schriften zu handeln.
34) Weil viel daran gelegen, dass die Klage förmlichund rechtmässig fürgebracht werde, so soll dieselbe eineklare und wahrhaftige Erzehlung der Sachen, auch die Ur-sachen und Grund, davon die Forderung herfleust, mit vor- .gehender Benennung des oder der Beklagten, und eineschliesliche Petition, so aus den erzehlten Narraten ohneMittel von rechtswegen erfolgt, enthalten.
35) Und da Jemand von den Procuratoren die Klagewie bis daher oftermalen besehenen, dunkel, irrig, unver-ständig, ohne Ursachen, ohne rechtmässige Conclusion undPetition oder sonst ohnförmlish fürbringen würde, so sollderselbige den Partheien ihre angewendete Gerichtskostenablegen und darzu in die Straf ohnnachlässig genommenwerden.
36) Nachdem die Klagen obgesetztermassen einbracht,und der Beklagter mit seiner Gegenhandlung alsobald nichtgefast seyn könte, soll er 8 oder 14 Tage Zeit begehren,die ihme auch also verstattet werden sollen.
37) Es soll aber der Richter alle und iede Dilationes(ausserhalb die, so Führung der Zeugen und Beweisthumcolligiret und angegeben worden) nach Gelegenheit derSachen und Personen, auch wie es ihm billig bedunkt,wofern sich die Partheyen oder deren Procuratoresdarüber nicht vergleichen könnten, ansetzen, verstreckcnund verkürzen, und Jederzeit die einfallende Ferien, die