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sol} er denselben schriftlich, wie von alters Herkommen,abladen lassen.
28) Würde nun ein eingesessener Bürger oder Ein-wohner obgesetztermassen dreimal ausbleiben auch keineredliche Ursachen seines Ausbleibens fürwenden, denselbensoll der Richter für zwei Maas Wein pfänden lassen, davonsich die Halbscheid, die andere aber dem Kläger zueignen.
29) Wann er dann hierauf noch einmal citirt abermalsausbleibe, und des Klägers Klage personal wäre, soll erdieselbe im Gericht summarie, iedoch bescheinlich fürbrin-gen, liquidiren und ihme die Pfändung zu verstatten bitten,dieselbe auch pro liquidata summa nebst den Gerichtskostennicht von den Frohnen, sondern auf fürgangene reiflicheErwegung vom Richter erkennt, oder nach gestalten Sa-chen abgescldagen werden. Wofern ihm aber die Pfändungzugelassen wäre, soll und mag er das Pfand an die Fisch-bänke ziehen, und daselbst, mit fürgehender Abladung desBeklagten distrahiren, verkaufen, und sich an demselben proquantitate debiti erholen, mit Fürbehalt, wofern der Beklag-ter für würklicher adjudication erseheinen, und sich gegenden Kläger zu Erstattung aller Kosten und Schaden, sei-nes Ungehorsams halber erlitten, erbieten, dieselben auch,auf des Richters Ermässigung zuforderst ausrichten würde,dass er alsdann mit seiner Defension im Gerichte gehörtwerden soll.
30) Wäre aber die Klag real, so soll der Kläger inobgesetztem Fall des Ungehorsams auf sein Begehren indas Gut, an welches er Forderung hat, vorest ex primo de-creto custodiae saltem causa, eingesetzt werden, darauf dannder Krieg rechtens für befestiget angenommen, und derKläger zu seinem Beweis und fernerm Verfolg der Sachenbis zum Beschlus verstattet, auch folglich darauf was rech-tens erkannt werden solle; Jedoch würde der Beklagtervorhin erscheinen, die Gerichtskösten und Schaden obge-setzter massen erstatten, alsdann soll er ebenmässig mitseinen defensionibus gehöret werden.
31) Und soll hierneben der Richter Macht haben, einenieden Ungehorsamen nach Gestalt der Sachen vermöge derRechten zu bestrafen.