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Statutarrecht und Rechtsalterthümer der freien Reichsstadt Dortmund
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22) Scmsten aber, da sich ein Bürger zu JemandsErbschaft qualificircn und besibben wolte, soll demselbenfreistehen, solches dem Gericht oder Raht für zubringen.

23) Welcher nun, er sey Bürger, Eingesessener, An-gehöriger oder Frömbder, so sich keines Gastgerichts be-helfen kann, gegen einen andern Bürger, Eingesessenenoder Angehörigen dieser Stadt Ansprache zu haben ver-meinet, und dieselbe richtig gegen ihn vornehmen will, dersoll denselben durch einen Frohncn, zum wenigsten amvorhergehenden Tage des Gerichts bei Sonnenschein, obneUnterschied der Personen, dahin citiren und laden lassen,sonsten aber soll die Citation den Citirten nicht binden, eswäre dann, dass ein anders aus bewegenden Ursachen mitErlaubnis des Obersten Bürgermeistere geschehe.

24) Es soll aber bei solcher Ladung iederzeit aus-drücklich vermeldet werden auf was Ansuchen, auch umwas Sachen willen der Citirter im Gericht erscheinen solle.

25) Würde aber, der also zum ersten citirt, im Ge-richte nicht erscheinen, so soll er zum andernmahl, und soer abermahls nicht erscheinet, darnach zum dritten inalilvorgeboten werden, von welchen Fürbottungen zum wenig-sten eine in die Person, oder unter Augen geschehen soll,aber die andern Zwei mögen zu Hauss und Hoff in Ab-wesen dessen seiner Hausfrauen, oder erwachsenen verstän-digen Kindern, oder Hausgesinde angekündiget, auch ieder-zeit dabei, obs die erste, zweite oder letzte Citation sey,vermeldet werden.

26) Wolte sich auch einer persönlich nicht finden, oderseiner gefährlich vorleugenen lassen, so sollen nicht desto-weniger die Citationes und Vorgebot, es wäre das erste,zweite, oder dritte zu Haus geschehen, und procediret wer-den; Jedoch da einer für oder nach geschehenem Fürgebotnothwendigen Geschäften halber verreiset wäre , und manglaublich spüren mögte, dass er sich gefährlicher Weisenicht entäussert, soll der Kläger desselben Wiederkunftabwarten, wie dann auch hiebei andere redliche Ursachendawider fürzubringen einem ieden fürbehalten werden.

27) In Sachen, da ein Bürger gegen einen Fremden,oder ein Fremder gegen einen Fremden zu sprechen hätte,