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16) Wie dann auch in Sachen, welche einen neuenoder ohngewölmlichen Bau, Zaun, Graben, Düngelwege,Abbauung, Besäung und Entblössung der Länderei und der-gleichen betreffen mögten; dann auch in Sterbfällen, dasich einer des abgestorbenen Güter, ohne des InteressentenBewilligung unterfinge, die Erlaubniss des Verbots bei demRichter gesucht werden solle.
17) Es sollen aber berührte Frohnen solche und allevon ihnen intimirte arresta, Verbott und Kummer, iederzeitso bald die geschehen, ohn Verzug in das gerichtlicheProtocoll schreiben, auch Tag und Stunde, wenn solchesintimiret, oder begehret worden, expresse hinzusetzen lassen,von welcher Zeit, und ehe nicht, die ihre Kraft erreichensollen, es wäre dann, dass beweislich beigebracht würde,dass der Mangel am Gerichtschreiber gestanden.
18) Endlich sollen sich insgemein Richter, Schreiber,Procuratores und Frohnen mit nachgesetzter Taxe begnü-gen lassen, sonderlich aber soll denProcuratoren und Froh-nen hiemit bei Strafe nach Ermässigung verbotten seyn,ihre Partheyen mit Subarrationibus, Verehrungen, Gelagenund andern in recht verbottenen Gedingen über angedeu-tete Taxe zu beschwehren.
19) Und sollen diesemnach alle bürgerliche Sachen, sofür dis Gericht gehören, und in erster Instanz (ausserhalbdie, welche nach Ausweisung auf das Rathhaus ausgehenkterTaffei davon befreyet seyn) ventilirt werden.
20) Es soll aber hiedurch in Sachen, davon obgesetzter16 Artikel Meldung thuet, Niemand benommen seyn, demHerkommen nach die Bauherren, oder nach Wichtigkeit derSachen den gesammten Rath auf den Augenschein bittlichzu erfordern, und daselbst um Erörterung des Streits anzu-halten.
21) Wie dann auch, da wegen abgebaueten Landes inder Feld-Mark Streit fürfiele, dem Rittmeister nebst einge-nommenen Augenschein denselben zu erörtern hiemit zuge-lassen wird, wegen ihrer Bemühniss für eine iede abge-bauete Fohr einen Rthlr. zu fordern, welche der, so imOhngerechten befunden wird, zu erlegen gehalten seyn soll.
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